FITUG e.V.

Förderverein Informationstechnik und Gesellschaft

KOM(2000) 199 endgültig

http://europa.eu.int/comm/internal_market/en/intprop/intprop/docs/reportde.pdf


Report from the Commission to the Council, the European Parliament and the Economic and Social Committee on the implementation and effects of directive 91/250/EEC on the legal protection of computer programs (10 April 2000)

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VIII. INITIATIVEN DER GEMEINSCHAFT MIT ÄHNLICHER ZIELSETZUNG

1. Patentschutz für Erfindungen im Zusammenhang mit Computerprogrammen

Die Kommission hat festgestellt, daß bestimmte Kreise von der irrigen Annahme ausgehen, das Urheberrecht sei das einzige Mittel zum Schutz von Computerprogrammen. Daher soll auf Artikel 9 (1) 1. Satz der Richtlinie hingewiesen werden, nach dem sonstige Rechtsvorschriften, etwa das Patentrecht und andere Vorschriften zum Schutz von geistigem Eigentum, unberührt bleiben.

Die Notwendigkeit, Transparenz und Rechtssicherheit bezüglich des Patentschutzes für Erfindungen im Zusammenhang mit Computerprogrammen zu schaffen, wird in den Folgemaßnahmen zum Grünbuch über Innovation und dem Grünbuch über das Gemeinschaftspatent 20 erörtert:

„Das Europäische Parlament hat sich für die Patentierbarkeit von Computerprogrammen ausgesprochen, sofern das betreffende Produkt den Anforderungen der Neuheit und der gewerblichen Anwendbarkeit genügt, wie dies auf internationaler Ebene bei unseren Wirtschaftspartnern, insbesondere den Vereinigten Staaten und Japan, der Fall ist. Die Kommission teilt diese Auffassung und schlägt ein Vorgehen auf zwei Ebenen vor. Um die Verwirklichung des Binnenmarkts und dessen Funktionsfähigkeit in diesem Bereich in vollem Umfang zu gewährleisten, wird die Kommission so schnell wie möglich einen Richtlinienvorschlag auf der Grundlage von Artikel 95 EG-Vertrag (ex- Artikel 100 a) vorlegen, um die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Patentfähigkeit von Computerprogrammen zu harmonisieren. Die Richtlinie wird überall in der Gemeinschaft für eine einheitliche Anwendung und Auslegung der neuen Vorschriften über die Patentierbarkeit von Computerprogrammen sorgen. Die gleichzeitige Anwendung des Urheberrechts und des Patentrechts auf Computerprogramme bereitet wegen der speziellen Materie, die von diesen beiden Rechtsarten erfaßt wird, keine besonderen Probleme. Der Richtlinienvorschlag wird sich allerdings eingehend mit der Frage auseinandersetzen müssen, wie die Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen über die Patentierbarkeit von Computerprogrammen zu regeln sind.

Parallel zu dieser Rechtsetzungsarbeit müssen die Vertragsstaaten des Münchner Übereinkommens eine Änderung des Artikels 52 (2) Buchstabe c des Europäischen Patentübereinkommens vornehmen und Computerprogramme aus der Liste der nicht patentfähigen Erfindungen streichen. Dies ist notwendig, um die Arbeiten auf Gemeinschaftsebene und jene im Rahmen des Münchner Übereinkommens aufeinander abzustimmen.

Alle Patentämter sollten darüber hinaus ihre Informationen für Software-Unternehmen, insbesondere für KMU, verbessern, um sie auf die wirtschaftlichen Vorteile aufmerksam zu machen, die sie aus einer adäquaten Nutzung des Patentsystems ziehen können.“ Der Patentschutz soll sich unter anderem auch auf die einem Computerprogramm zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze erstrecken, die gemäß Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 91/250/EWG nicht urheberrechtlich schützbar sind. Daß das Urheberrecht an Computerprogrammen dennoch unberührt bleibt, wird in künftigen patentrechtlichen Vorschriften sicherzustellen sein.

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