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"Auschwitzlüge im Internet" 1 StR 184/00
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL 1 StR 184/00
vom 12. Dezember 2000
StGB §§ 9 Abs. 1; 130
Stellt ein Ausländer von ihm verfaßte Äußerungen, die den Tatbestand der Volksverhetzung im Sinne des § 130 Abs. 1 oder des § 130 Abs. 3 StGB erfüllen ("Auschwitzlüge"), auf einem ausländischen Server in das Internet, der Internetnutzern in Deutschland zugänglich ist, so tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg (§ 9 Abs. 1 3. Alternative StGB) im Inland ein, wenn diese Äußerungen konkret zur Friedensstörung im Inland geeignet sind.
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - 1 StR 184/00 - LG Mannheim
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