FITUG e.V.Förderverein Informationstechnik und Gesellschaft |
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http://www.heise.de/tp/deutsch/special/frei/7531/1.html
Stille Revolution
Christiane Schulzki-Haddouti 04.05.2001
Telepolis enthüllt Entwurf für Informationsfreiheitsgesetz
Die Schweden führten das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vor über 200 Jahren ein. Australien, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Neuseeland, Norwegen, Kanada, Irland, Ungarn, die USA, Südafrika, die Schweiz und Italien bieten ihren Bürgern ebenfalls den raschen, kostenlosen und einfachen Zugang zu amtlichen Dokumenten. In Südafrika gilt das Informationsfreiheitsgesetz sogar gegenüber der Privatwirtschaft.
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http://www.heise.de/tp/deutsch/special/frei/7532/1.html
Entwurf eines Informationsfreiheitsgesetzes (IFG)
04.05.2001
IFG Stand 20.12.2000
1. Vorblatt
Entwurf eines Informationsfreiheitsgesetzes (IFG)
A.A. Zielsetzung
Das Verwaltungshandeln soll transparenter werden, indem den Bürgern der voraussetzungslose Zugang zu behördlichen Informationen des Bundes ermöglicht wird.
B. Lösung
Stärkung der demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger durch ein Informationsfreiheitsgesetz (Leitprojekt des Programms "Moderner Staat - moderne Verwaltung") unter Berücksichtigung des Datenschutzes.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
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A. Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Grundsatz
(1) Jeder natürliche und juristische Person des Privatrechts hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes ein Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und - einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit diese Verwaltungstätigkeit verrichten..
(2) Die Behörde kann auf Antrag Der Informationszugang erfolgt durch Auskunftserteilung erteilen, Akteneinsicht gewähren oder das Verfügbarmachen von Informationsträgern in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf die Behörde diesen nur dann durch ein anderes geeignetes Informationsmittel gewähren, wenn hierfür gewichtige Gründe bestehen.
(3) Abweichende oder inhaltsgleiche Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
[...]