FITUG e.V.

Förderverein Informationstechnik und Gesellschaft

LG HH: Fremde Links auf eigene Seiten kann man verbieten

http://www.heise.de/newsticker/data/psz-23.01.01-000/


Gericht: Fremde Links auf eigene Seiten kann man verbieten

Das Landgericht Hamburg hat einer Firma in einem kürzlich verkündeten Urteil, zu dem nun die schriftliche Begründung vorliegt, beim Setzen unerwünschter Weblinks einen Unterlassungsanspruch gegenüber einem Mitbewerber zugestanden – und zwar auf Basis des Wettbewerbsrechts. Ein Unternehmen müsse es nicht dulden, entschied das Gericht, dass ein anderes, das im direkten Wettbewerb steht, Surfer per Link zu seinen Seiten führe. Den Hamburger Richtern zufolge kann sich das Unternehmen gegen diese unerwünschte Aufmerksamkeit ebenso wehren wie gegen andere unerwünschte Werbung für seine Produkte.

[...]

Ausschlaggebend für die Entscheidung zugunsten von Software 2000 war jedoch nicht das Urheberrecht – das Gericht bewertete die unerwünschte Verlinkung vielmehr als wettbewerbswidriges Verhalten. Grundlage für die Entscheidung ist der sehr allgemein gehaltene §1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): "Wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden."

[...]


Zurück