Satzung des F”rdervereins Informationstechnik und Gesellschaft ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~ Neufassung der ge„nderten Satzung (Urfassung der Satzung vom 21.1.1996 und Žnderung vom 8.3.1996) Par. 1 Name, Eintragung Sitz, Gesch„ftsjahr (1) Der Verein tr„gt den Namen "F”rderverein Informationstechnik und Gesellschaft (FITUG)". Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung fhrt er den Zusatz "e. V." (2) Der Verein hat seinen Sitz in Mnchen. Das Gesch„ftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Gesch„ftsjahr beginnt mit dem Tag der Grndung und endet am 31.12.1996. Par. 2 Zweck und Gemeinntzigkeit (1) Zwecke des Vereins sind die F”rderung der Integration der neuen Medien in die Gesellschaft, die Aufkl„rung ber Techniken, Risiken und Gefahren dieser Medien, sowie die Wahrung der Men- schenrechte und des Verbraucherschutzes in Computernetzen. Durch die genannten Zwecke sollen Kultur, Bildung und Wissenschaft ge- f”rdert werden. (2) Der Satzungszweck wird durch den Betrieb eines eigenen Infor- mations- und Dienstleistungsangebots in Computernetzen, die Ver”f- fentlichung von elektronischen und nichtelektronischen Beitr„gen, die Organisation von Vortr„gen, Seminaren und sonstigen Veranstal- tungen verwirklicht. (3) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnt- zige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegnstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins drfen nur fr satzungsm„ssige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigen- schaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder unverh„ltnism„ssig hohe Vergtungen begnstigt werden. Par. 3 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins k”nnen natrliche und juristische Perso- nen sowie sonstige Zusammenschlsse werden. (2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Dies gilt auch fr juristische Personen und sonstige Zusammenschlsse. Par. 4 Mitgliedsbeitr„ge (1) Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Die H”he des Mit- gliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. (2) Zahlt ein Mitglied trotz Mahnung nicht und ist mit mindestens zwei Beitr„gen im Rckstand, kann das Mitglied vom Forum auf Vor- schlag des Vorstandes ausgeschlossen werden. Rechte der Mitglie- derversammlung bleiben hiervon unberhrt. (3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft verf„llt der fr das lau- fende Jahr gezahlte Beitrag; die Rckerstattung ist ausge- schlossen. Par. 5 Erwerb der Mitgliedschaft Die Grnder sind Mitglieder des Vereins. šber die Aufnahme wei- terer Mitglieder entscheidet der Vorstand nach schriftlichem An- trag. Die Ablehnung des Antrags bedarf der Zustimmung des Forums. Bei Stimmengleichheit im Forum gilt der Antrag als abgelehnt. Par. 6 Verlust der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erkl„rung gegenber dem Vorstand. Bei einem Verstoss gegen das Vereinsinteresse endet die Mitgliedschaft durch Ausschluss. šber den Ausschluss entschei- det das Forum. Das ausgeschlossene Mitglied kann, ausser in den F„llen des Paragraph 4 Abs. 2, die Entscheidung der Mitgliederver- sammlung verlangen. Par. 7 Organe des Vereins Das h”chste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Wei- tere Organe sind das Forum und der Vorstand. Ein Forum ist jedoch erst zu w„hlen, wenn die Zahl der Mitglieder zwanzig bersteigt. Bis dahin werden die Kontrollbefugnisse des Forums von der Mit- gliederversammlung wahrgenommen. Par. 8 Mitgliederversammlung (1) Alle zwei Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Be- schluss des Vorstandes oder des Forums oder auf schriftlichen An- trag von mindestens 1/3 der Mitglieder statt. (2) Der Vorstand l„dt schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein. Die schriftliche Einladung muss mindestens 14 Tage, elektronische Einladungen min- destens 8 Tage vor dem Versammlungstag abgesendet werden. (3) Der Vorstand kann im Einverst„ndnis mit der Mitgliederversamm- lung die festgelegte Tagesordnung „ndern oder erg„nzen. (4) Die Mitgliederversammlung beschliesst mit Mehrheit der abgege- benen gltigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der gestellte Antrag abgelehnt. Die Wahl ist geheim, wenn ein Mitglied die ge- heime Abstimmung beantragt. (5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussf„hig wenn mindestens die H„lfte der Mitglieder tats„chlich oder elektronisch anwesend ist. (6) Juristische Personen und sonstige Zusammenschlsse k”nnen sich von einer von ihr gew„hlten Person vertreten lassen. Der Vertreter muss sich durch eine schriftliche Vollmacht legitimieren. Par. 9 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem Kassierer und einem Schriftfhrer. Es k”nnen zwei Stellvertreter des Vorsitzenden und zwei weitere Beisitzer gew„hlt werden. Sie werden fr 2 Jahre gew„hlt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. (2) In den Vorstand drfen nur natrliche Personen gew„hlt werden. (3) Der Verein wird gerichtlich und auáergerichtlich durch den Vorsitzenden, den Kassierer oder durch zwei Mitglieder des Vor- standes gemeinsam vertreten. (4) Der Vorstand fhrt die laufenden Gesch„fte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsverm”gens und die Ausfhrung der Vereinsbeschlsse. Par. 10 Das Forum (1) Das Forum besteht aus 10 Mitgliedern. Diese werden von der Mitgliederversammlung fr 2 Jahre gew„hlt. Das Forum tritt minde- stens zweimal im Jahr elektronisch oder tats„chlich zusammen. Bei diesen Sitzungen kann die ™ffentlichkeit ausgeschlossen werden, nicht aber die Vereins”ffentlichkeit. Stimmberechtigt sind nur die 10 gew„hlten Mitglieder. (2) Die Zusammenkunft ist anzukndigen. Par. 11 Formerfordernisse Als der Schriftform gengend im Sinne der Satzung werden auch sol- che Mitteilungen, Antr„ge und Erkl„rungen angesehen, die in elek- tronischer Form abgegeben wurden und durch ein technisches Verfah- ren authentifiziert sind. Die erforderlichen Schlssel sind beim Vorstand zu hinterlegen. Par. 12 Virtuelle Anwesenheit (1) Willigt das Mitglied vorher schriftlich ein, so ist es auch dann als anwesend zu fhren, wenn es nur via Datenfernbertragung an der Versammlung teilnimmt. Das Mitglied gilt dann als elektro- nisch anwesend im Sinne der Satzung. Die Identit„t des Mitglieds ist auf geeignete Art und Weise festzustellen. (2) Sind bei einer Versammlung Mitglieder nur elektronisch anwe- send, wird das Protokoll vom Protokollfhrer direkt elektronisch weitergegeben und mitgespeichert. Aus der Mitte der tats„chlich anwesenden Mitglieder wird ein Vertreter bestimmt, der die Fragen und Beitr„ge der elektronischen Mitglieder an die Versammlung wei- terleitet. (3) Bei elektronisch anwesenden Mitgliedern muá die elektronisch abgegebene Stimme authentifiziert im Sinne von Paragraph 11 sein. Bei geheimer Wahl ist das Verfahren der elektronischen Stimmabgabe so zu gestalten, daá eine pers”nliche Zuordnung der authentifi- zierten Stimme nicht mehr m”glich ist. (4) Bis zur Einrichtung eines Verfahrens nach Paragraph 12, Abs. 3, Satz 2, gelten die elektronisch anwesenden Mitglieder bei ge- heimer Abstimmung als abwesend. Fr diesen Fall k”nnen sie jedoch einen Antrag auf Feststellung der Beschluáf„higkeit stellen. Par. 13 Beurkundung von Beschlssen; Niederschriften (1) Ueber jede Mitgliederversammlung und deren Beschlsse wird ein schriftliches Protokoll im Sinne von Paragraph 11 aufgenommen. (2) Eine Abschrift dieser Niederschrift wird den Mitgliedern zuge- sandt. Par. 14 Mitgliederbefragung Der Vorstand kann in wichtigen Fragen eine elektronische oder nichtelektronische Mitgliederbefragung durchfhren. Eine solche Befragung ist auch auf Antrag eines Drittels der Mitglieder durch- zufhren. Par. 15 Satzungs„nderung Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung ge„ndert werden. Es bedarf dazu einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stim- men. Vor der Abstimmung ist die Beschluáf„higkeit festzustellen. Par. 16 Aufl”sung Bei Aufl”sung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Verm”gen des Vereins dem Konrad-Zuse-Mu- seum zu bertragen. Ist dies nicht m”glich, ist das Verm”gen dem Deutschen Museum zu bertragen. Mnchen, den 8.3.1996 Der Verein wurde unter Aktenzeichen VR 15385 am 10. April 1996 ins Vereinsregister eingetragen.