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Re: =?latin-1?Q?Telepolis_=FCber_Lutterbeck-Gutachten_und_FFII?=



On Tue, Jan 02, 2001 at 02:00:33PM +0100, Florian Weimer wrote:
> PILCH Hartmut <phm@a2e.de> writes:
> 
> > (1) quellenoffene Informationswerke
> > (2) alle Informationswerke
> > (3) alle Software-Prozesse, die auf Universalrechnern mit gängiger
> >     Peripherie, insbesondere Büromaschinen, ablaufen.
> > 
> > LuHoGe schlagen nur Schicht 1 vor.
> 
> Eben nicht. Die quelloffenen Informationswerke als solche sollen nicht
> vom Patentschutz betroffen sein (was sie bei entsprechender Aufmachung
> auch jetzt nicht wären), deren Anwendung (= Ausführung durch eine
> Maschine) jenseits der heimatlichen Stube jedoch schon.

Was heißt denn "nicht betroffen", wenn man sie nicht ausführen darf?

Daß ich irgendwann mal meine Diplomarbeit veröffentlichen kann, ohne
vorher nachforschen zu müssen, ob es vielleicht ein Patent auf einen
konstruktiven Beweis (isomorph zu einem Computerprogramm) gibt, habe ich
eigentlich als selbstverständlich angenommen. Schön, wenn das also
ausgeschlossen bleibt ;-)

Vor diesem Hintergund ist auch die Vorstellung, einen Beweis nicht mehr
auf einem Computer "ausführen" zu dürfen, recht interessant. (Man denke
an den Vier-Farben-Satz.)

Martin

-- 
uecker@math.uni-goettingen.de