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Re: Telepolis über Lutterbeck-Gutachten und FFII



Martin Uecker <muecker@gmx.de> writes:

> > > LuHoGe schlagen nur Schicht 1 vor.
> > 
> > Eben nicht. Die quelloffenen Informationswerke als solche sollen nicht
> > vom Patentschutz betroffen sein (was sie bei entsprechender Aufmachung
> > auch jetzt nicht wären), deren Anwendung (= Ausführung durch eine
> > Maschine) jenseits der heimatlichen Stube jedoch schon.
> 
> Was heißt denn "nicht betroffen", wenn man sie nicht ausführen darf?

Man darf sie lesen, kopieren, verändern, d.h. die Eigenschaft der
Quelloffenheit ausnutzen. Die Eigenschaft dieser Werke, Software zu
sein (i.e. sie auf einem Computer laufen zu lassen), darf man hingegen
nicht nutzen.

> Daß ich irgendwann mal meine Diplomarbeit veröffentlichen kann, ohne
> vorher nachforschen zu müssen, ob es vielleicht ein Patent auf einen
> konstruktiven Beweis (isomorph zu einem Computerprogramm) gibt, habe ich
> eigentlich als selbstverständlich angenommen. Schön, wenn das also
> ausgeschlossen bleibt ;-)

Eine Diplomarbeit sollte unter die Ausnahmeklausel für
Forschungszwecke fallen (zumindest im deutschen Patentrecht gibt es
die, wenn ich mich nicht täusche).

> Vor diesem Hintergund ist auch die Vorstellung, einen Beweis nicht mehr
> auf einem Computer "ausführen" zu dürfen, recht interessant. (Man denke
> an den Vier-Farben-Satz.)

Du hast vergessen, hier auch noch "Beweis" in Anführungszeichen zu
setzen. Mathematische Beweisverfahren dürften bei der fortgesetzten
Verweichung der Technizitätsforderungen an Patente durchaus in den
Bereich des Patentierbaren rücken. Mathematische Beweise müssen nicht
grundsätzlich reine Forschung sein (man denke zum Beispiel an formale
Verifikattion von Programmen), von daher könnte ein Patent sich
durchaus lohnen.