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Re: swpat - versteht das noch wer? ,-)
- To: debate@fitug.de
- Subject: Re: swpat - versteht das noch wer? ,-)
- From: "Axel H Horns" <horns@ipjur.com>
- Date: Tue, 2 Jan 2001 21:33:17 +0100
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- Sender: owner-debate@fitug.de
On 2 Jan 2001, at 20:43, PILCH Hartmut wrote:
> Der Patentanspruchswortlaut ist ein sekundäres Problem.
> Es kommt darauf an, wo die Problemlösung liegt, nicht wie der Anspruch
> formuliert ist.
Nein. Das wird im Patentrecht z.Zt. anders gesehen:
Art. 84 EPÜ:
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Die Patentansprüche müssen den Gegenstand angeben, für den Schutz
begehrt wird. Sie müssen deutlich, knapp gefaßt und von der
Beschreibung gestützt sein.
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Artikel 69 - Schutzbereich
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(1) Der Schutzbereich des europäischen Patents und der europäischen
Patentanmeldung wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt.
Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der
Patentansprüche heranzuziehen.
(2) Für den Zeitraum bis zur Erteilung des europäischen Patents wird
der Schutzbereich der europäischen Patentanmeldung durch die zuletzt
eingereichten Patentansprüche, die in der Veröffentlichung nach
Artikel 93 enthalten sind, bestimmt. Jedoch bestimmt das europäische
Patent in seiner erteilten oder im Einspruchsverfahren geänderten
Fassung rückwirkend den Schutzbereich der Anmeldung, soweit dieser
Schutzbereich nicht erweitert wird.
* Vgl. nachstehendes Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 des
Übereinkommens, beschlossen auf der Münchner Diplomatischen Konferenz
über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens am
5. Oktober 1973:
"Artikel 69 ist nicht in der Weise auszulegen, daß unter dem
Schutzbereich des europäischen Patents der Schutzbereich zu verstehen
ist, der sich aus dem genauen Wortlaut der Patentansprüche ergibt,
und daß die Beschreibung sowie die Zeichnungen nur zur Behebung
etwaiger Unklarheiten in den Patentansprüchen anzuwenden sind.
Ebensowenig ist Artikel 69 dahingehend auszulegen, daß die
Patentansprüche lediglich als Richtlinie dienen und der Schutzbereich
sich auch auf das erstreckt, was sich dem Fachmann nach Prüfung der
Beschreibung und der Zeichnungen als Schutzbegehren des
Patentinhabers darstellt. Die Auslegung soll vielmehr zwischen diesen
extremen Auffassungen liegen und einen angemessenen Schutz für den
Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte
verbinden."
(Das Protokoll ist gemäß Artikel 164 Absatz 1 Bestandteil des
Übereinkommens.)
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Auch im DE-PatG heist es jetzt (ab 1981):
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§ 14 [Schutzbereich]
Der Schutzbereich des Patents und der Patentanmeldung wird durch den
Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die
Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche
heranzuziehen.
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Dies ist eine andere Dokrin als im _alten_ DE-Patentgesetz anno 1968,
in dem noch so etwas wie ein "allgemeiner Erfindungsgedanke" eine
Rolle spielte, um "den wesentlichen Kern der Patentlehre" zu
schuetzen. Auch Kolle hat noch nach dieser Dokrin gearbeitet.
Der Anspruchswortlaut ist jetzt der zentrale Dreh- und Angelpunkt des
Patentschutzes. Nur wenn es nicht anders geht, darf man die
Beschreibung + Zeichnungen heranziehen.
Aber: Der Anspruch grenzt nur den Schutzbereich ab. Die
Sicherstellung der Nacharbeitbarkeit geschieht wesentlich ueber die
Beschreibung + Zeichnung. Daher beinhalten Patentansprueche in der
Regel nur ein Skelett, das man ohne Zuhilfenahme der Beschreibung oft
nicht nacharbeiten koennte.
--AHH