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Schmudo etc, Privatkopie..



Das scheint erstmal vom Tisch zu sein. Muss nur noch ein wenig beschlossen
und bekanntgemacht werden:

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Para 92b:

(1) Soweit ein Rechtsinhaber technische Maßnahmen nach Maßgabe dieses
Gesetzes
anwendet, ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten
Bestimmungen Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder
Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen,
um
von diesen Bestimmungen in dem erforderlichen Maße Gebrauch machen zu
können:
1. § 45 (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit),
2. § 45a (Behinderte Menschen),
3. § 46 (Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch), mit
Ausnahme
des Kirchengebrauchs,
4. § 47 (Schulfunksendungen),
5. § 52a (Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung),
6. § 53 (Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen
Gebrauch)

<schnipp>
(2) Wer gegen das Gebot nach Absatz 1 verstößt, kann von dem Begünstigen
einer
der genannten Bestimmungen darauf in Anspruch genommen werden, die zur
Verwirklichung der jeweiligen Befugnis benötigten Mittel zur Verfügung zu
stellen.

  >>

Praktisch kann ichs mir nicht vorstellen ausser als Ende des
Kopierschutzes.

Soweit ersichtlich die letzte Fassung des UrhG Entwurfes.


H.



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