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Re: [FYI] Neues Jugendschutzgesetz: Bald keine Linux-Spiele mehr?



Hallo Liste,

Friday, March 28, 2003, 5:31:50 PM, Andreas Jellinghaus wrote:

> Weis jemand, was an dem Artikel erfunden und was Realität ist?

> Zum Beispiel:
>         "Ab 18"-Spiele können übrigens - im Gegensatz zu indiziertzen
>         Titeln - weiterhin beworben werden und dürfen auch frei im Handel
>         ausliegen. Der Verkauf per Versandhandel ist - ähnlich wie wie bei
>         Filmen mit dem "FSK-18"-Logo - allerdings verboten. 

> Hier fällt mir doch auf das diverse Versender durchaus FSK18 Sachen
> verkaufen, aber eben mit PostIdent und persönlicher zustellung oder
> dergleichen. Wurde das Gesetz geändert, oder hat Golem eine seltsame
> Sicht der Dinge?

Nach dem alten, und noch ein paar Stunden gueltigen, JöSchG/GjSM war
der Versand auch mit PostIdent und persoenlicher Zustellung nicht er-
laubt. Es gab und gibt zwar Haendler, die das nicht sonderlich ge-
kuemmert hat, oder Haendler, die das durchaus kuemmerte und die ver-
suchten sich mit PostIdent ein wenig abzusichern, erlaubt war es
trotzdem nicht. Bei FSK18/keine Freigabe waere ein Verstoss eine
Ordnungswidrigkeit, bei indizierten Medien eine Straftat fuer den
Haendler, bei letzterem u.U. auch fuer den Kauefer/Eigenimporteur
(was aber afaik nie ernsthaft juristisch durchgefochten wurde ..).
Das ist soweit die "herrschende Meinung", wie die Juristen sagen,
die auch regelmaessig von Gerichten zementiert wird.

Da es bisher keine _verbindliche_ Jugendschutzklassifizierung fuer
Computerspiele gab, galt das gerade gesagte bisher nur fuer Filme/
Videos/DVDs ..

Im neuen JuSchG findet sich nun in § 1 allerdings folgenden Begriffs-
bestimmung:

--snip-- http://www.artikel5.de/gesetze/juschg.html#p1

 (4) Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes entgeltliche
 Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch
 Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt
 zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder
 sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder
 und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.

--snip--

Fuer mich ermoeglicht dies durchaus einen Versandhandel nach Alters-
ueberpruefung. Wie diese sauber gewaehrleistet werden kann, ist eine
weitere Frage, ebenso ob Juristen diesen Passus auch als Freigabe
interpretieren. Ich hatte auch mal hier auf der Liste gefragt, iirc
aber keine wirklich hilfreichen Informationen erhalten. Allerdings
gibt es im neuen JuSchG auch noch:

--snip--
                                § 12
                 Bildträger mit Filmen oder Spielen

 (3) Bildträger, die nicht oder mit "Keine Jugendfreigabe" nach § 14
 Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der
 freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs.
 6 oder nach § 14 Abs. 7 vom Anbieter gekennzeichnet sind, dürfen

 ..
 2. nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken
 oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen,
 oder im Versandhandel angeboten oder überlassen werden.

--snip--

.. wo es schon wieder anders ausschaut ,( Ob es einen Unterschied zwi-
schen Bildtraegern und Traegermedien geben soll, wird auch nicht sauber
definiert. Abgesehen von § 12: "für die Wiedergabe auf oder das Spiel
an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger
(Bildträger)". Also sind "Bildtraeger" und "Traegermedien" offenbar das
gleiche. Und bei Telemedien (JMStV/evtl. MDStV ,) ist natuerlich wieder
alles anders ..

> Ebenfalls würde mich interessieren ob Spiele ohne Kennzeichnung als
> "USK-18" behandelt werden dürfen, oder ob eine Kennzeichnung zwingend ist.

"USK-18" gibt es offenbar nicht mehr. Es gibt aber die Kennzeichnung
"keine Jugendfreigabe", was wohl identisch mit "keine Jugendfreigabe"
im Sinne einer "Positivfreigabe" ist. Warum das ein Unterschied zu
"keine Jugendfreigabe, weil nicht geprueft" ist, steht im uebernaechs-
ten Absatz.

Kurz: Hat ein Traegermedium die Bewertung "keine Jugendfreigabe", oder
keine Jugendfreigabe gibt es eben keine Jugendfreigabe und darf nicht
an Jugendliche verkauft und evtl. auch weiterhin nicht versandhandelt
werden (siehe oben). Solange es aber nicht indiziert ist, ist Werbung
kein Problem (das war bisher auch so). Siehe auch den oben zitierten
§ 12 (Link zum Volltext siehe unten).

Bzgl. "keine Jugendfreigabe" gibt es aber noch ein weiteres Problem,
Traegermedien mit diesem Label duerfen _nicht indiziert werden_. Bei
Bildtraegern mit FSK-18 war das noch moeglich (Ausnahme: FSK-18-Fil-
me in oeffentlichen  Filmveranstaltungen (vulgo: Kino ,). Die durften
bisher auch nicht indiziert werden.).

Kurz: Das koennte nun durchaus zur Folge haben, dass die Huerden im Ra-
ting insgesamt hoeher werden um "Spielraum" fuer eine Indizierung zu
haben.

> Kurz: ich finde den Artikel oberflächlich und würde mich über genauere
> Informationen freuen.

Ich hoffe ein paar Unklarheiten beseitigt zu haben. Aber keine Sorge,
der Juristenbrei des JuSchG/JMStV hat in der Hinsicht noch einiges zu
bieten:

http://www.artikel5.de/gesetze/juschg.html#p12
http://www.artikel5.de/gesetze/juschg.html#p14 ,)

MfG
 Olaf



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