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Re: Softwarepatente abgelehnt



Am 12 Jul 2005, um 7:12 hat PILCH Hartmut geschrieben:

> 
> Doch, das obige bedeutet, dass Software per se patentierbar ist.
> Auch Chemie ist nur dann patentierbar, wenn die genannte
> Standardbedingung erfuellt ist.
> 
> Und, wiegesagt, eigentlich steht im Ratsentwurf nicht das obige sondern
> folgendes:
> 
>  1. Eine [reine] Softwareloesung ist grundsaetzlich eine patentfaehig 
>     Erfindung im Sinne des Art 52 EPUe.
>  2. Eine Softwareloesung ist nur dann nicht naheliegend, wenn dieses 
>     Nichtnaheliegen einen technischen Beitrag leistet.

Wo im Ratsentwurf steht das? Ich konnte es nicht finden. Bitte 
Fundstelle angeben.

Im Ratsentwurf steht in Erwaegungsgrund 13a aber folgendes:

"Die Tatsache allein, dass eine ansonsten nicht patentierbare Methode 
in einer Vorrichtung wie einem Computer angewendet wird, reicht nicht 
aus, um davon auszugehen, dass ein technischer Beitrag geleistet wird. 
Folglich kann eine computerimplementierte Geschäfts-, 
Datenverarbeitungs- oder andere Methode, bei der der einzige Beitrag 
zum Stand der Technik nichttechnischen Charakter hat, keine 
patentierbare Erfindung darstellen."

Das macht deutlich, dass man nur solche Dinge als patentierbar 
betrachten will, die auch ausserhalb des Softwarebereichs patentierbar 
waeren. Das ist insoweit systemkonform. das ist auch der 
Auslegungsmasstab.

Du und andere Leute spinnen sich hier irgendwas zusammen, fuer das der 
Entwurfstext und die Erwaegungsgruende keine Anhaltspunkte lieferen. 

Du hast bisher kein einziges stichhaltiges Argument geliefert. Nichts 
von dem was Du behauptest, findet im Text des Ratsentwurfs eine 
Stuetze. Das ist das Problem.

> 
> Ferner wird suggeriert und von EPA-Richtern behauptet, dass "Technik" so
> etwas wie "angewandte exakte Wissenschaft" bedeuten soll, d.h. auf jeden
> Falls "Informationstechnik" und wahrscheinlich alles ausser Astrologie
> einschliesst.

EPA-Richter haben kein Auslegungsmonopol. 

> 
> > Es stellt sich dann eben die Frage, wie dieses 
> > Kriterium auszulegen ist.
> 
> > >Der Entwurf also hier im Vergleich
> > >zur aktuellen Rechtslage auch nichts ändert.
> 
> Richtig waere "im Vergleich zur aktuellen EPA-Rechtsprechung".
> Das ist nicht das gleiche wie die "aktuelle Rechtslage".

Und im Vergleich zur BGH-Rechtsprechung und der nationalen 
Rechtsprechung anderer Mitgliedsstaaten. Dann ist es richtig.

Gruesse

Thomas


Thomas Stadler
ts@cplus.de
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Die Neuauflage 2005: Haftung fuer Informationen im Internet
http://www.afs-rechtsanwaelte.de/Pages/haftung.html
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Rechtsanwaelte Alavi Froesner Stadler
Haydstr. 2, 85354 Freising
http://www.afs-rechtsanwaelte.de


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