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Re: Berufung Voss ./. T-Online (Vorratsspeicherung), Termin fuer Entscheidungsverkuendung



* Thomas Stadler wrote:
> Die in der Praxis relevante Konstellation ist doch immer die:
>
> Jemand hat eine bestimmte IP-Adresse und weiss, dass damit zu einem
> ganz bestimmten Zeitpunkt, z.B. ein Download stattgefunden hat.

Jemand hat eine bestimmte Rufnummer und weiß, daß davon zu einem ganz
bestimmten Zeitpunkt, z.B. ein Belästigungsanruf stattgefunden hat.

> Jetzt kommt die Anfrage, an den ISP, welcher konkrete User zu diesem
> Zeitpunkt mit dieser IP unterwegs war.

Jetzt kommt die Anfrage, an die Telco, welcher konkrete User zu diesem
Zeitpunkt diese Telefonnummer genutzt hat.

> Das betrifft die Frage, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt auf welches
> Ziel zugegriffen hat.

Bitte?

> Das Fernmeldegeheimnis ist betroffen, was noch nichts darueber aussagt,
> ob die Vorratsdatenspeicherung deshalb grundrechtswidrig ist.

Das Fernmeldegeheimnis gilt nicht gegenüber den Kommunikationspartner selbst.
Es ist völlig normal, daß man sein Gegenüber kennt.

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