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Re: Nachmal StPO



On Thu, 5 Sep 1996 09:21:11 +0200 you said:
>At 19:40 04.09.96 MEZ, you wrote:
>>Der Fall der Arztpraxis geht mir im Zusammenhang mit Finnland nicht ein.
>>
>>Beschlagnahmefrei ist so ein file ueber xyz=3Duser@host.de nicht. Und

Beschlagnahmefrei wie so eine Patientenkartei...

>>die Beschlagnahme ist auch keine Ueberwachung des Fernmeldeverkehrs.
>>
>>What else??
>>
>Das BVerfG hat Netzverkehr als Fernmeldetaetigkeit=20
>bezeichnet (vgl. mein Aufsatz: Das Internet...) Wenn=20

Die gute alte Direktrufentscheidung, da ging es zwar um einiges andere, aber
dass der Begriff des Fernmeldewesens auch neuerer korperlose Uebertragungs-
techniken umfasst, ist auch eine Banalitaet. Dachte, in dieser Abhoerent-
scheidung staend vielleicht mehr:))

>email mithin Fernmeldet=E4tigkeit ist, dann faellt es nicht
>unter @ 99, sondern unter @ 100a StPO. Das ist allerdings=20

Deinen Gedankengang hab ich schon verstanden, Rigo, sozusagen StGB statt
GG..aber Du bist noch immer den Nachweis schuldig geblieben, dass die
Beschlagnahme  eines bestimmten Files Ueberwachung des koerperlosen
Datenverkehrs ist. Ueberwachung ist was anderes als Beschlagnahme, ok?