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[FYI] Der EU-Rat zur Cyberkriminalität
- To: debate@fitug.de
- Subject: [FYI] Der EU-Rat zur Cyberkriminalität
- From: "Axel H. Horns" <Horns@t-online.de>
- Date: Wed, 13 Oct 1999 20:09:15 +0200
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http://www.spiegel.de/druckversion/0,1588,46800,00.html
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SPIEGEL ONLINE - 13. Oktober 1999, 16:08
URL: http://www.spiegel.de/netzwelt/politik/0,1518,46800,00.html
Netzdepesche Der EU-Rat zur Cyberkriminalität
Von Christiane Schulzki-Haddouti
SPIEGEL ONLINE veröffentlicht einen bislang unter Verschluss
gehaltenen "Entwurf eines gemeinsamen Standpunktes zu den
Verhandlungen im Europarat über den Entwurf des Übereinkommens Cyber-
Kriminalität" des EU-Rats vom 23. April diesen Jahres.
Im Europarat wird zur Zeit ein Übereinkommen von Cyber-Kriminalität
erarbeitet. Es soll eine zügige Zusammenarbeit bei computerbezogenen
und computergestützten Straftaten erleichtern. Dafür sollen unter
anderem rund um die Uhr besetzte Ansprechstellen bei den
Strafverfolgungsstellen eingerichtet werden - ganz nach dem Vorbild
der 24-Stunden-Kontaktgruppe der G-8-Staaten. Wesentlich ist eine
einheitliche Regelung darüber, wie lange Daten gespeichert werden
können und unter welchen Bedingungen auf sie zugegriffen werden
können. Dadurch soll auch eine grenzüberschreitende Computerfahndung
ermöglicht werden.
Ob sich die EU-Mitgliedstaaten darauf einigen können, ist jedoch
ungewiss.
[...]
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http://www.spiegel.de/druckversion/0,1588,46797,00.html
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SPIEGEL ONLINE - 13. Oktober 1999, 15:19
URL: http://www.spiegel.de/netzwelt/politik/0,1518,46797,00.html
Verschlußsache Entwurf über einen gemeinsamen Standpunkt vom ... 1999
- vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrages über die Europäische
Union festgelegt - zu den Verhandlungen im Europarat über das
Übereinkommen über Cyber-Kriminalität
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
[...]
HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT FESTGELEGT:
Artikel 1
(1) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Ausarbeitung des
Übereinkommens des Europarats über Cyber-Kriminalität. Sie
befürworten die Aufnahme von Bestimmungen in das Übereinkommen, die
ein effiziente Fahndung und Verfolgung bei Straftaten erleichtern,
die mit Computersystemen und -daten im Zusammenhang stehen.
(2) Das Übereinkommen sollte die einschlägigen strafrechtlichen
Bestimmungen in angemessener Weise ergänzen und auch Straftaten in
Gestalt von Verstößen gegen die Geheimhaltungspflicht, die Integrität
und die Verfügbarkeit von Computerdaten, computerbezogene Straftaten
wie beispielsweise Computerbetrug und -fälschung sowie Straftaten im
Zusammenhang mit Inhalten wie beispielsweise im Bereich der
Kinderpornographie erfassen. Die Mitgliedstaaten sollten
sicherstellen, dass die Strafbestände im Bereich der
Kinderpornographie ein breites Spektrum spezifischer krimineller
Handlungen umfassen. Die Mitgliedstaaten befürworten ferner
erforderlichenfalls die Aufnahme von Vorschriften, nach denen
Straftatbestände die Straftaten im Zusammenhang mit Inhalten
erfassen, auf vermittels eines Computersystems begangene Handlungen
anwendbar sind.
(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass für die in diesem
Übereinkommen erfassten Straftaten eine geeignete Gerichtsbarkeit
begründet wird.
(4) Die Mitgliedstaaten sollten die Festlegung von Bestimmungen
unterstützen, die die internationale Zusammenarbeit erleichtern;
hierzu gehören auch Bestimmungen über eine möglichst umfassende
Amtshilfe. Das Übereinkommen sollte eine zügige Zusammenarbeit bei
computerbezogenen und computergestützten Straftaten erleichtern. Zu
dieser Form der Zusammenarbeit kann auch die Einrichtung von rund um
die Uhr besetzten Ansprechstellen bei den Strafverfolgungsstellen
gehören, die die derzeitigen Amtshilfestrukturen ergänzen.
(5) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Aufnahme von Bestimmungen,
die den Vertragsparteien des Übereinkommens als unterstützende
Maßnahme auferlegen, gespeicherte Daten auf Ersuchen einer anderen
Partei so weit erforderlich aufzubewahren, wobei das
Aufbewahrungsverfahren mit dem innerstaatlichen Recht im Einklang
stehen muss.
(6) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Aufnahme von Bestimmungen,
wonach sich die Vertragsparteien des Übereinkommens verpflichten, bei
Ermittlungen im Falle schwerer Straftaten für eine beschleunigte
Suche nach in ihrem Hoheitsgebiet gespeicherten Daten zu sorgen.
(7) Vorbehaltlich spezifischer Schutzklausel zur angemessenen Warnung
der Souveränität anderer Staaten sollten eine grenzüberschreitende
Computerfahndung zum Zwecke von Ermittlungen bei schweren Straftaten
in Ausnahmefällen erwogen werden, z. B. so weit dies erforderlich
ist, um die Vernichtung oder Veränderung von Beweisen für die
betreffende schwere Straftat oder die Begehung einer Straftat zu
verhindern, die wahrscheinlich zum Tode oder zu einer schweren
körperlichen Verletzung einer Person führt.
(8) Die Bestimmungen für die grenzüberschreitende Computerfahnung bei
schweren Straftaten sollten mit den Rechtsakten der Europäischen
Union über den Zugriff auf und die Benutzung von Verkehrsdaten nicht
vereinbar sein.
Artikel 2
Bei den Konsultationen über das Übereinkommen des Europarates stimmen
die Mitgliedstaaten auf Initiative des Vorsitzes ihre Positionen, so
weit dies durchführbar ist, aufeinander ab und bemühen sich, in allen
Fragen, die sich erheblich auf die Interessen der Europäischen Union
auswirken, einvernehmliche Standpunkte zu finden. Die Kommission ist
an diesen Arbeiten in vollem Umfang zu beteiligen.
Artikel 3
Der Rat bemüht sich, erforderlichenfalls zu weiteren Gemeinsamen
Standpunkten in Bezug auf den Übereinkommensentwurf zu gelangen.
Artikel 4
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt veröffentlicht.