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[FYI] Der EU-Rat zur Cyberkriminalität



http://www.spiegel.de/druckversion/0,1588,46800,00.html

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SPIEGEL ONLINE - 13. Oktober 1999, 16:08
URL: http://www.spiegel.de/netzwelt/politik/0,1518,46800,00.html 

Netzdepesche Der EU-Rat zur Cyberkriminalität  

Von Christiane Schulzki-Haddouti 

SPIEGEL ONLINE veröffentlicht einen bislang unter Verschluss 
gehaltenen "Entwurf eines gemeinsamen Standpunktes zu den 
Verhandlungen im Europarat über den Entwurf des Übereinkommens Cyber-
Kriminalität" des EU-Rats vom 23. April diesen Jahres.  

Im Europarat wird zur Zeit ein Übereinkommen von Cyber-Kriminalität 
erarbeitet. Es soll eine zügige Zusammenarbeit bei computerbezogenen 
und computergestützten Straftaten erleichtern. Dafür sollen unter 
anderem rund um die Uhr besetzte Ansprechstellen bei den 
Strafverfolgungsstellen eingerichtet werden - ganz nach dem Vorbild 
der 24-Stunden-Kontaktgruppe der G-8-Staaten. Wesentlich ist eine 
einheitliche Regelung darüber, wie lange Daten gespeichert werden 
können und unter welchen Bedingungen auf sie zugegriffen werden 
können. Dadurch soll auch eine grenzüberschreitende Computerfahndung 
ermöglicht werden.  

Ob sich die EU-Mitgliedstaaten darauf einigen können, ist jedoch 
ungewiss. 

[...]

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http://www.spiegel.de/druckversion/0,1588,46797,00.html

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SPIEGEL ONLINE - 13. Oktober 1999, 15:19
URL: http://www.spiegel.de/netzwelt/politik/0,1518,46797,00.html 

Verschlußsache Entwurf über einen gemeinsamen Standpunkt vom ... 1999 
 

- vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrages über die Europäische 
Union festgelegt - zu den Verhandlungen im Europarat über das 
Übereinkommen über Cyber-Kriminalität  

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - 

[...]

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT FESTGELEGT: 

Artikel 1 

(1) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Ausarbeitung des 
Übereinkommens des Europarats über Cyber-Kriminalität. Sie 
befürworten die Aufnahme von Bestimmungen in das Übereinkommen, die 
ein effiziente Fahndung und Verfolgung bei Straftaten erleichtern, 
die mit Computersystemen und -daten im Zusammenhang stehen.  

(2) Das Übereinkommen sollte die einschlägigen strafrechtlichen 
Bestimmungen in angemessener Weise ergänzen und auch Straftaten in 
Gestalt von Verstößen gegen die Geheimhaltungspflicht, die Integrität 
und die Verfügbarkeit von Computerdaten, computerbezogene Straftaten 
wie beispielsweise Computerbetrug und -fälschung sowie Straftaten im 
Zusammenhang mit Inhalten wie beispielsweise im Bereich der 
Kinderpornographie erfassen. Die Mitgliedstaaten sollten 
sicherstellen, dass die Strafbestände im Bereich der 
Kinderpornographie ein breites Spektrum spezifischer krimineller 
Handlungen umfassen. Die Mitgliedstaaten befürworten ferner 
erforderlichenfalls die Aufnahme von Vorschriften, nach denen 
Straftatbestände die Straftaten im Zusammenhang mit Inhalten 
erfassen, auf vermittels eines Computersystems begangene Handlungen 
anwendbar sind.  

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass für die in diesem 
Übereinkommen erfassten Straftaten eine geeignete Gerichtsbarkeit 
begründet wird.  

(4) Die Mitgliedstaaten sollten die Festlegung von Bestimmungen 
unterstützen, die die internationale Zusammenarbeit erleichtern; 
hierzu gehören auch Bestimmungen über eine möglichst umfassende 
Amtshilfe. Das Übereinkommen sollte eine zügige Zusammenarbeit bei 
computerbezogenen und computergestützten Straftaten erleichtern. Zu 
dieser Form der Zusammenarbeit kann auch die Einrichtung von rund um 
die Uhr besetzten Ansprechstellen bei den Strafverfolgungsstellen 
gehören, die die derzeitigen Amtshilfestrukturen ergänzen.  

(5) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Aufnahme von Bestimmungen, 
die den Vertragsparteien des Übereinkommens als unterstützende 
Maßnahme auferlegen, gespeicherte Daten auf Ersuchen einer anderen 
Partei so weit erforderlich aufzubewahren, wobei das 
Aufbewahrungsverfahren mit dem innerstaatlichen Recht im Einklang 
stehen muss.  

(6) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Aufnahme von Bestimmungen, 
wonach sich die Vertragsparteien des Übereinkommens verpflichten, bei 
Ermittlungen im Falle schwerer Straftaten für eine beschleunigte 
Suche nach in ihrem Hoheitsgebiet gespeicherten Daten zu sorgen.  

(7) Vorbehaltlich spezifischer Schutzklausel zur angemessenen Warnung 
der Souveränität anderer Staaten sollten eine grenzüberschreitende 
Computerfahndung zum Zwecke von Ermittlungen bei schweren Straftaten 
in Ausnahmefällen erwogen werden, z. B. so weit dies erforderlich 
ist, um die Vernichtung oder Veränderung von Beweisen für die 
betreffende schwere Straftat oder die Begehung einer Straftat zu 
verhindern, die wahrscheinlich zum Tode oder zu einer schweren 
körperlichen Verletzung einer Person führt.  

(8) Die Bestimmungen für die grenzüberschreitende Computerfahnung bei 
schweren Straftaten sollten mit den Rechtsakten der Europäischen 
Union über den Zugriff auf und die Benutzung von Verkehrsdaten nicht 
vereinbar sein.  

Artikel 2 

Bei den Konsultationen über das Übereinkommen des Europarates stimmen 
die Mitgliedstaaten auf Initiative des Vorsitzes ihre Positionen, so 
weit dies durchführbar ist, aufeinander ab und bemühen sich, in allen 
Fragen, die sich erheblich auf die Interessen der Europäischen Union 
auswirken, einvernehmliche Standpunkte zu finden. Die Kommission ist 
an diesen Arbeiten in vollem Umfang zu beteiligen.  

Artikel 3 

Der Rat bemüht sich, erforderlichenfalls zu weiteren Gemeinsamen 
Standpunkten in Bezug auf den Übereinkommensentwurf zu gelangen.  

Artikel 4 

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt veröffentlicht.