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Heise News-Ticker: Richter: Versteigerung im Web ist keine Auktion
- To: "debate@fitug.de" <debate@fitug.de>
- Subject: Heise News-Ticker: Richter: Versteigerung im Web ist keine Auktion
- From: "Gunnar Anzinger" <a@gksoft.com>
- Date: Fri, 21 Jan 2000 16:06:57 +0100
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- Reply-To: "Gunnar Anzinger" <a@gksoft.com>
- Sender: owner-debate@fitug.de
[Und schon wieder ein eklatantes Fehlurteil. Dieser Richter hat offenbar
nichts begriffen.]
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Meldung vom 21.01.2000
Richter: Versteigerung im Web ist keine Auktion
Bei Versteigerungen im Internet kommt kein gültiger Kaufvertrag zustande.
Das hat heute die 4. Zivilkammer des Landgericht Münster in einem
Grundsatzurteil festgestellt.
Geklagt hatte ein Mann aus Hessen, der im Juli 1999 auf einer
Autoversteigerung beim Netz-Auktionshaus Ricardo.de einen Wagen
ersteigert hatte. Nach der Versteigerung wollte der Anbieter nicht
ausliefern, weil ihm der Preis von 23 000 Mark für einen Neuwagen vom Typ
VW Passat Variant zu gering erschien. Das Auto sei mehr als doppelt so
viel wert, führte er an. Der Käufer argumentierte mit den
Geschäftsbedingungen von Internet-Auktionen und klagte auf Auslieferung
des Wagens.
Der Münsteraner Richter Wolfgang Hagemeister entschied den Streitfall
zugunsten des Verkäufers. Da der Wagenhändler dem Auktionshaus keine
rechtlich gültige Vollmacht erteilt habe, sei ein Angebot im Internet nur
als "Aufforderung zur Abgabe von Kaufangeboten" und nicht als
Verkaufsverpflichtung im rechtlichen Sinne aufzufassen. Um einen
rechtsgültigen Kaufvertrag abzuschließen, hätte der Verkäufer das
Höchstgebot noch einmal ausdrücklich akzeptieren müssen, führte der
Richter weiter aus. Da es dazu aber nicht gekommen sei, gebe es keine
bindende Vereinbarung zwischen dem Anbieter und dem Kläger. Der
Autohändler darf seinen Wagen nun anderweitig verkaufen, und der Kläger
hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Im Verlauf der Verhandlung äußerte sich der Richter mehrfach
grundsätzlich zur Rechtsstellung von Online-Auktionen. Diese seien nicht
gleichzusetzen mit traditionellen Auktionen. So gebe es im Netz keinen
"Zuschlag", sondern nur eine zeitliche Frist. "Das Zeitlimit bei
Online-Auktionen erinnert eher an ein Glücksspiel als an seriöse
Verkaufshandlungen", sagte Hagemeister in der Urteilsbegründung. "Die
sogenannten Internet-Auktionen sind keine Auktionen, sondern eine
Plattform, wo Geschäftskontakte angebahnt werden können". Das Urteil
dürfte wegen der großen Bedeutung von Online-Auktionen in weiten Kreisen
für Aufsehen sorgen. Das Urteil steht im Widerspruch zu einer anderen
Gerichtsentscheidung, die dieser Tage in Sinsheim gefällt wurde.
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