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Re: [Switzerland] Elektronische Unterschriften: Gesetzesvorlage auf dem Weg



At 19:22 12.04.00 +0200, Heiko Recktenwald wrote:

>>    Die digitale Signatur soll auch in der Schweiz möglichst bald die
>>    Unterschrift von Hand ersetzen können. Mit einer Verordnung über die

>Das ist doch eigentlich sehr merkwuerdig. Bisher unterschied mal diverse
>Funktionen der Unterschrift, Beweisfunktion, Warnfunktion etc und bei der
>Mausklickloesung kann es nur um die Beweisfunktion gehen. Das wurde bisher
>allgemein so gesehen, ganz besonders auch von denjenigen, die solche
>Systeme entwickelt haben. Soll das nicht mehr gelten ? Ahnungslose ueber den 
>Tisch ziehen, schoene neue Welt.

In .at ist die Situation nach dem neuen Signaturgesetz (SigG) so:

---snip---
Besondere Rechtswirkungen

§ 4. (1) Eine sichere elektronische Signatur erfüllt das rechtliche
Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift, insbesondere der
Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB, sofern durch Gesetz oder
Parteienvereinbarung nicht anderes bestimmt ist.

(2) Eine sichere elektronische Signatur entfaltet nicht die
Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB bei

1. Rechtsgeschäften des Familien- und Erbrechts, die an die
Schriftform oder ein strengeres Formerfordernis gebunden sind,

2. anderen Willenserklärungen oder Rechtsgeschäften, die zu ihrer
Wirksamkeit an die Form einer öffentlichen Beglaubigung, einer
gerichtlichen oder notariellen Beurkundung oder eines Notariatsakts
gebunden sind,

3. Willenserklärungen, Rechtsgeschäften oder Eingaben, die zu ihrer
Eintragung in das Grundbuch, das Firmenbuch oder ein anderes
öffentliches Register einer öffentlichen Beglaubigung, einer
gerichtlichen oder notariellen Beurkundung oder eines Notariatsakts
bedürfen, und

4. einer Bürgschaftserklärung (§ 1346 Abs. 2 ABGB).
(3) Die Bestimmung des § 294 ZPO über die Vermutung der Echtheit des
Inhalts einer unterschriebenen Privaturkunde ist auf elektronische
Dokumente, die mit einer sicheren elektronischen Signatur versehen
sind, anzuwenden.

(4) Die Rechtswirkungen der Abs. 1 und 3 treten nicht ein, wenn
nachgewiesen wird, daß die Sicherheitsanforderungen dieses
Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen
nicht eingehalten oder die zur Einhaltung dieser
Sicherheitsanforderungen getroffenen Vorkehrungen kompromittiert
wurden.
---snap---

Es gibt da auch die EU-RiLi
zu finden unter http://www.a-sit.at/Deutsch/dokument.htm

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RICHTLINIE 1999/93/E DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 13. Dezember 1999
über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen

[..]

(20) Durch harmonisierte Kriterien im Zusammenhang mit
der Rechtswirkung elektronischer Signaturen läßt sich
gemeinschaftsweit ein kohärenter Rechtsrahmen
aufrechterhalten. In den einzelstaatlichen Rechtsvor-schriften
sind verschiedene Anforderungen für die
Rechtsgültigkeit handschriftlicher Unterschriften nieder-gelegt.
Zertifikate können dazu dienen, die Identität
einer elektronisch signierenden Person zu bestätigen.
Auf qualifizierten Zertifikaten beruhende fortgeschrittene
elektronische Signaturen zielen auf einen höheren
Sicherheitsstandard. Fortgeschrittene elektronische
Signaturen, die auf einem qualifizierten Zertifikat
beruhen und von einer sicheren Signaturerstellungsein-heit
erstellt werden, können nur dann gegenüber hand-schriftlichen
Unterschriften als rechtlich gleichwertig
angesehen werden, wenn die Anforderungen für hand-schriftliche
Unterschriften erfüllt sind.

[..]
---snap---

Peter