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Re: Spiegel-Bericht zu BMJ+GI



> > Normalerweise erledigt das Patentamt die Recherche.
> > Der Patentanwalt ist dazu nicht verpflichtet.
> 
> Und was ist mit http://transpatent.com/gesetze/patanmv.html#4
> Abs.2 . Wie soll ein ordentlicher Patentanspruch denn formuliert
> werden ohne Kenntnis des Standes der Technik? Wie soll in der
> Beschreibung § 5 Abs. 2 Satz 2 Genuege getan werden? 

Der Satz 

   (2) In der Beschreibung sind ferner anzugeben:
   ....	
    2. der dem Anmelder bekannte Stand der Technik, der für das
       Verständnis der Erfindung und deren Schutzfähigkeit in Betracht
       kommen kann, unter Angabe der dem Anmelder bekannten Fundstellen;

verpflichtet den Anwalt m.E. nicht dazu, den Stand der Technik zu kennen.
 
> > Es ist allenfalls moeglich, gegen absichtliches Verschweigen bekannter
> > Technik zu klagen, aber dieser Tatbestand ist kaum nachweisbar.
> 
> Und was ist mit grobfahrlaessiger Unkenntnis? 

Diese koennte man z.B. dem Patentanwalt Fritz Teufel vorwerfen, der mit
folgendem Hauptanspruch beim DPMA durchkam und sich nicht schaemte, damit
zum BPatG und als naechstes sogar zum BGH zu ziehen:

     Verfahren zur computergestützten Suche und/oder Korrektur einer
     fehlerhaften Zeichenkette F_i in einem digital gespeicherten Text,
     der die entsprechende fehlerfreie Zeichenkette S_i enthält,
     
     dadurch gekennzeichnet, dass
     
    a. die Auftretenshäufigkeit H(S_i) der fehlerfreien Zeichenkette S_i
       ermittelt wird
    b. die fehlerfreie Zeichenkette S_i nach einer Regel R_j verändert
       wird, so dass eine mögliche fehlerhafte Zeichenkette f_ij erzeugt
       wird,
    c. die Auftretenshäufigkeit H(_ij) der Zeichenkette f_ij in dem Text
       ermittelt wird,
    d. die Auftretenshäufigkeiten H(_ij) und H(S_i) verglichen werden und
    e. basierend auf dem Vergleich in Schritt (d) entschieden wird, ob
       die mögliche fehlerhafte Zeichenkette f(_ij) die gesuchte
       fehlerhafte Zeichenkette F(_j) ist.

Kann man Herrn Teufel nun wegen grobfahrlaessiger Unkenntnis verklagen?
       
-phm