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Massgeschneidertes Logikalien-Eigentumsrecht



Menschen ein Eigentum an abstrakten Ideen zuzusprechen ist ein abenteuerlicher
Gedanke, vor dem das klassiche Patentrecht zurueckschreckt.  Statt von
"Geistigem Eigentum" koennte man hier auch von "Geistiger Umweltverschmutzung"
sprechen, wobei, im Gegensatz zur physischen Umweltverschmutzung, der
Verursacher nicht einmal fuer die Schaeden aufkommt.
  
Dennoch finden sich immer wieder ein paar Faelle, in denen das Urheberrecht zu
wuenschen uebrig laesst und man ein begrenztes Recht an geistiger
Umweltverschmutzung rechtfertigen koennte.  Voraussetzung ist natuerlich, dass
die erlaubbaren Verschmutzungshandlungen eingeschraenkt sind und derjenige,
der dieses Recht missbraucht, bestraft wird.

Die Bedingungen muessten ganz anders als beim Patentwesen aussehen.  Wie
Prof. TAMAI Tetsuo (s. http://swpat.ffii.org/xatra/epue28/epue28de.pdf
Offener Brief Anhang G 1.1.2) aufuehrt, ist das Patentwesen an konkreten
Erfindungen mit physischer Substanz ausgerichtet.  Man kann Patentwesen und
Software nicht zusammenbringen, ohne dass beide kapitalen Schaden nehmen.

Dr. Martin Mayer fordert in der CDU/CSU-Presseerklaerung demgemaess ein
"massgeschneidertes Schutzrecht fuer Software-Erfindungen".  Das haben auch
schon andere gefordert, s. die Texte im Offenen Brief, Anhang G.1.2.

Im neuen Anhang E habe ich ausgemalt, wie das fuer Software etwa aussehen
koennte.  Bei der von mir vorgeschlagenen Ausgestaltung wird ein solches
System relativ wenig Schaden anrichten und vielleicht einigen Nutzen bringen.

Bitte um Kommentare.

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Logikalien-Nutzungsvorrecht

Denkbar wäre auch ein exklusives Nutzungsrecht auf informatisch-logische
Innovationen für kurze Zeit (z.B. 3 Jahre) nach Offenlegung einer
Referenzimplementation und eines daran angelehnten Anspruchsbereichs auf einem
zentralen Hypertextarchiv gemäß festzulegenden Formerfordernissen.  Im
Zusammenhang mit der Offenlegung findet eine einfache Formalprüfung statt.
Eine Sachprüfung findet (wegen der Kurzlebigkeit) nicht statt.  Stattdessen
muss der Anspruchsinhaber demjenigen eine hohe Belohnung (ca 10000 DM) zahlen,
der seinen Anspruchsbereich als erstes durch Vorlage neuheitsschädigender
Dokumente entkräftet.  Falls dies geschieht, verliert der Anspruchsinhaber
(als Strafe für die Belästigung der Öffentlichkeit mit ungerechtfertigten
Ansprüchen) sofort sein gesamtes Vorrecht einschließlich jeglicher
Nutzungsvorrechte an der Referenzimplementation, die damit zu freier Software
wird.

Unter ``gewerblicher Nutzung'' wäre 

(a) Ausführung des Verfahrens für gewerbliche Zwecke
(b) der Einbau des Verfahrens in proprietäre Software

zu verstehen.  Nicht untersagbar wären 

(a) die Nutzung zu Zwecken der Interoperabilität und 
(b) die Veröffentlichung und Weiterentwicklung als Programm-Quelltext.

Wohlgemerkt bedeutet (b) nicht, dass man fein raus ist, indem man ein solches
Verfahren unter GPL stellt.  Ein wenig in den sauren Apfel muessten auch die
OSS-Entwickler beissen.  Ein per "Logikalien-Nutzungsvorrecht" beanspruchtes
Verfahren kann 3 Jahre lang nicht unter GPL stehen, da die Zusagen der GPL
bezueglich eines solchen Verfahrens nicht einhaltbar waeren.  Das ist aber
m.E. im oben skizzierten Gesamtzusammenhang zu tolerieren.  Die GPL darf nicht
zur Bibel werden.

-phm