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Re: Verlagsrecht



Nahmd,

eins hab ich ganz vergessen: Sind Kristians schriftstellerische Bemühungen
überhaupt Werke i.S. des Urheberrechts?  ;-)

Kommt der Meinung des Autors insoweit Gewicht zu? Mit der
Schutzunfähigkeit zu argumentieren wäre jedenfalls ein zweischneidiges Schwert - "wenn das
bekannt wird...".

> Ich wuerde mir an Kristians Stelle keine grosse Sorgen machen. Das
> Urheberrecht liegt grundsaetzlich beim Autoren und kann nur mit
> ausdruecklicher Zustimmung abgetreten werden.

Soweit im Ausgangspunkt richtig, es gibt aber sehr wohl gesetzliche
Regelungen, die anderes vorsehen: das Verlagsgesetz und Para. 38 UrhG,

   http://transpatent.com/gesetze/urhg1.html#38 .

> Kristian, in deinem Fall
> hat der
> Verlag es schlicht versaeumt, dir einen so genannten Autorenvertrag zu
> schicken (den man uebrigens nicht unterschreiben muss - das
> schlimmste, was passieren kann, ist, dass du dann keine Auftraege mehr
> bekommst). Daher kannst du deine Artikel nicht nur auf deiner Homepage
> veroeffentlichen, sondern sogar an andere nochmal verkaufen.

Das ist nur bei Zeitungsbeiträgen so richtig. Falls ein Verlagsvertrag
oder ein Beitrag zu einer Sammlung vorliegt, gelten sehr viel strengere
Vorschriften. Beispielsweise erwirbt der Verlag auch bei Beiträgen zu "Sammlungen"
ein ausschließliches Recht der Vervielfältigung und Verbreitung (wobei
Vervielfältigung bei Webseiten mangels körperlicher Kopie ausscheidet), das erst
nach 1 Jahr wieder für den Urheber nutzbar wird, Para. 38 Abs. 1 UrhG

   http://transpatent.com/gesetze/urhg1.html#38

Anders dagegen bei Beiträgen zu "Zeitungen", Para. 38 Abs. 3 UrhG.

> Das Recht
> liegt ausschliesslich bei dir und wird auch nicht durch unterstellte
> AGBs unterlaufen.

Naja, nicht, wenn wie hier ein mündlicher Vertrag vorliegt. Wenn dagegen
bei Vertragsschluß die AGB einbezogen wurden, eher doch.

> Du kannst bei Rechnungsstellung uebrigens nochmal
> ausdruecklich darauf hinweisen, womit du im Fall des Falles "das
> letzte Wort" hast.

Das ist leider nicht richtig. Bei Rechnungstellung sind längst alle
vertraglichen Verabredungen passiert (ob schriftlich, mündlich oder gar
stillschweigend) und können nachträglich nicht mehr abgeändert werden.
 
> Heise zeigte sich uebrigens bislang recht kulant - Artikel auf der
> eigenen Homepage sind ja immerhin so etwas wie kostenlose Werbung fuer
> den Verlag.

Right. So ist das zu sehen. Die Verlage müssens nur noch verstehen ;-)
 
Btw, da fällt mir ein, es gibt jetzt eine Hotline der IG Medien, die
solche Fragen - wahrscheinlich unter gröblichem Verstoß gegen das
Rechtsberatungsgesetz ;-)   - beantworten können sollte. Wenn ich bloß wüßte, wo man die
findet... Weiß jemand mehr?

Mit freundlichen Grüßen,

Patrick Mayer


-- 
Rechtsanwalt Dr. Patrick Mayer   patrick.mayer@gmx.de
Informationen zum Medienrecht: http://www.artikel5.de