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Re: Baden-Württemberg und die Gesetzeslage?



Lutz Donnerhacke schrieb:

> * patrick.mayer@gmx.de wrote:
> >Lutz Donnerhacke schrieb:

> >   http://www.artikel5.de/gesetze/mstv.html#heading9
> 
> Mediendienste sind Broadcastdienste.

Nicht zwingend (s.u.).

> Wir reden aber von der Regulierung
> von Telediensten.

In diesem Thread reden wir von der Frage, ob "Provider" für
pornografische Angebote im Internet haftbar gemacht werden
können. Dies war Gegenstand der zitierten Aussage von
Repnik, nicht die Abgrenzung von Tele- und Mediendiensten.

> Next Try.

Gerne, nochmal ganz langsam zum Mitschreiben:

"Mediendienste [...] sind insbesondere

[...]

4. _Abrufdienste_, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf
_Anforderung_ _aus elektronischen Speichern_ zur Nutzung übermittelt
werden, mit Ausnahme von solchen Diensten, bei denen der
individuelle Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von
Daten im Vordergrund steht, ferner von Telespielen."
(Hervorhebungen von mir)

   http://www.artikel5.de/gesetze/mstv.html#heading3
 
Das ist nicht die Definition von Broadcast.

Aus der amtlichen Begründung zum Mediendienste-Staatsvertrag:

   "Anders als die Nummern 1 bis 3 betrifft die
    Nummer 4 elektronisch gespeicherte Mediendienste,
    die auf Abruf durch den Nutzer zur Verfügung
    gestellt werden. Diese Mediendienste können in
    Form von Text, Ton oder Bild oder auch in
    beliebiger Kombination diese Merkmale angeboten
    werden. Erfaßt werden sowohl breitbandige
    Abrufdienste wie "Video-on-demand", als auch
    schmalbandige _"Online-Dienste"_ wie elektronische
    Presse und andere an die Allgemeinheit gerichtete
    Informations- und Unterhaltungsangebote.
    Ausgenommen sind Dienste, bei denen der
    individualkommunikative Charakter im Vordergrund
    steht." (Hervorhebung von mir)

   http://www.artikel5.de/gesetze/mstv-bg.html

Der Staatsvertrag über Mediendienste sollte explizit auch die
Länderkompetenzen bei der Regelung des Internets wahrnehmen.

N.B.: dabei ging es nicht (nur ;-) um Machtanmaßung der
Länder, denn:

   "Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die
    Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist _Sache der
    Länder_, soweit dieses Grundgesetz keine andere
    Regelung trifft oder zuläßt." (Hervorhebung von mir)

   http://www.artikel5.de/gesetze/gg.html#art30

Im Gegenteil ist jede Regelung durch den Bund im inhaltlichen
Bereich rechtfertigungsbedürftig. Für die Länder streitet
eine Zuständigkeitsvermutung.

Auf die URL, wonach für die _inhaltliche_ Regelung von Tele-
oder Mediendiensten nach dem GG der _Bund_ zuständig ist,
warte ich noch (jaja, "Recht der Wirtschaft". Das entspricht
aber nicht dem momentan modischen "Kulturraum Internet"-
Denken, oder?).

Die von Dir angesprochene Abgrenzung von Tele- gegenüber
Mediendiensten ist natürlich ebenfalls zu treffen. Allerdings
besteht auch nach Artikel 4 des Informations- und
Kommunikationsdienstegesetzes (Änderung des GjS) ein
Verbot der Verbreitung jugendgefährdender Schriften; dieses
ist allerdings anders ausgeführt und nimmt insbesondere
Anbieter von der Haftung aus, die durch eine technische
Zugriffssicherung den Zugang von Kindern und Jugendlichen zu
solchem Material wirksam unterbinden.

   http://www.artikel5.de/gesetze/iukdg_4.html

Ich sage _nicht_, daß diese Situation einer doppelten
Regulierung mit unterschiedlichem Inhalt

[_] begrüßenswert
[_] sinnvoll
[_] rechtssicher
[_] durchschaubar
[_] [weitere erstrebenswerte Ziele von Gesetzgebung]

ist. Ich stelle nur fest, daß Deine (sinngemäße) Aussage,
die Mitteilung von Repnik sei ein Gesetzesverstoß, _so_
nicht zutrifft.

Nur noch eine Anmerkung: Das Verfahren nach Para. 18 MStV
hat immerhin den gewissen Vorteil, eine
verwaltungsverfahrensmäßige Absicherung sowie
entsprechende Rechtsschutzmöglichkeiten zu bieten.

Mit freundlichen Grüßen


Patrick Mayer

-- 
Rechtsanwalt Dr. Patrick Mayer   patrick.mayer@gmx.de
Informationen zum Medienrecht: http://www.artikel5.de

-- 
Rechtsanwalt Dr. Patrick Mayer   patrick.mayer@gmx.de
Informationen zum Medienrecht: http://www.artikel5.de