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algorithmische Patentierbarkeitskriterien?



> Bei dem boesen Wort ueber Informatiker usw hab ich an die IMHO etwas naive
> Art gedacht, alles mit einem Algorthmus loesen zu wollen.
> 
> So klang auch die "klare Linie".

Das ist nicht naiv sondern für eine Abgrenzung des Patentwesens fast
unerlässlich.  Jede Abgrenzungsregel hat 2 Forderungen zu erfüllen

1 Klarheit
2 erheblicher volkswirtschaftlicher Nutzen, der den Verzicht auf
  Freiheit rechtfertigen kann

Bei 2 köonnen im Einzelfall zugunsten von 1 Abstriche gemacht
werden.  Einzelfallgerechtigkeit ist nicht praktikabel.

Im Erfindungsbegriff des Patentwesens gibt es traditionell zweierlei
Vorkehrungen gegen die missbräuchliche Ausweitung der Patentierbarkeit:

1 Liste nicht patentierbarer Gegenstände wie z.B. in Art 52.2 EPÜ
2 abstrakter Technikbegriff, dessen Anwendung in etwa zum gleichen 
  Ergebnis wie die Ausschlussliste führen sollte und dessen man seit
  langer Zeit versucht, mit algorithmischen Definitionen habhaft zu
  werden.  S. dazu Kolles Artikel

	http://swpat.ffii.org/vreji/papri/grur-kolle77de.html

Die Ausschlussliste wiederum garantiert, dass die genannten Gegenstände
auch dann nicht als Erfindungen gelten, wenn der Erfindungs/Technikbegriff
nicht so perfekt funktioniert, wie ein Informatiker das vielleicht
annehmen möchte.

S. auch Dr. Kiesewetter-Köbingers Interpretation der Ausschlussliste als
"Disclaimer" in

	http://swpat.ffii.org/vreji/prina/patpruef.pdf

-phm