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Re: Re-4: SWPAT: Technikbegriff im Detail



> -phm schrieb:
> > Es kommt wiegesagt nicht darauf an, was in einem Patentanspruch drinsteht.
> 
> Am meisten beneide ich Sie um Ihr Selbstbewußtsein. Mit so 'was gehen sie an
> die Öffentlichkeit?

Sie haben meine Formulierung aus dem Zusammenhang gerissen.  Damit ist der
Rest belanglos.  Vielleicht wollen Sie ja noch mal einen Anlauf
unternehmen, um die gesamte Argumentation zu widerlegen.
 
> EPÜ Art. 84: "Die Patentansprüche müssen den Gegenstand angeben, für den
> Schutz begehrt wird." ------ (Recht AUF das Patent).
> EPÜ Art. 69: "Der Schutzbereich ... wird durch den Inhalt der Patentansprüche
> bestimmt. Die Beschreibung ... (ist) ... zur Auslegung ... heranzuziehen."
> --------- (Recht AUS dem Patent, Auslegung geht nur, soweit Ansprüche unklar
> sind).
> EPÜ Art. 64: "Das Europäische Patent gewährt dieselben Rechte, die ... ein
> nationales Patent gewähren würde" ------- (Recht AUS dem Patent).
> 
> Eine der ersten Regeln, die man mir in meiner Ausbildung beibrachte, ist
> "Immer den nächsten Paragraphen auch noch lesen" - sehr banal und sehr wahr.
> Was Sie schreiben, ist unverantwortlich, zumindest gegenüber all denjenigen,
> die Sie ernst nehmen und denen Sie Gutes zu tun meinen.
> 
> Nochmal: Es sei Ihnen unbenommen, softwarebezogene Patente nicht zu mögen und
> dagegen anzuarbeiten. Aber mit Ihrer Kenntnis und Ihren Auskünften zum Inhalt
> und zur Lesweise des EPÜ liegen Sie so vollkommen daneben, daß schon deren
> Charakterisierung als "Mindermeinung" übertrieben ist.
> 
> AP
> 
> 
> 
> 
> 
> To: phm@a2e.de
> Cc: swpat@ffii.org
>     debate@fitug.de
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