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Re-4: SWPAT: Technikbegriff im Detail




-phm schrieb:
> Es kommt wiegesagt nicht darauf an, was in einem Patentanspruch drinsteht.

Am meisten beneide ich Sie um Ihr Selbstbewußtsein. Mit so 'was gehen sie an
die Öffentlichkeit?

EPÜ Art. 84: "Die Patentansprüche müssen den Gegenstand angeben, für den
Schutz begehrt wird." ------ (Recht AUF das Patent).
EPÜ Art. 69: "Der Schutzbereich ... wird durch den Inhalt der Patentansprüche
bestimmt. Die Beschreibung ... (ist) ... zur Auslegung ... heranzuziehen."
--------- (Recht AUS dem Patent, Auslegung geht nur, soweit Ansprüche unklar
sind).
EPÜ Art. 64: "Das Europäische Patent gewährt dieselben Rechte, die ... ein
nationales Patent gewähren würde" ------- (Recht AUS dem Patent).

Eine der ersten Regeln, die man mir in meiner Ausbildung beibrachte, ist
"Immer den nächsten Paragraphen auch noch lesen" - sehr banal und sehr wahr.
Was Sie schreiben, ist unverantwortlich, zumindest gegenüber all denjenigen,
die Sie ernst nehmen und denen Sie Gutes zu tun meinen.

Nochmal: Es sei Ihnen unbenommen, softwarebezogene Patente nicht zu mögen und
dagegen anzuarbeiten. Aber mit Ihrer Kenntnis und Ihren Auskünften zum Inhalt
und zur Lesweise des EPÜ liegen Sie so vollkommen daneben, daß schon deren
Charakterisierung als "Mindermeinung" übertrieben ist.

AP





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