[Date Prev][Date Next][Thread Prev][Thread Next][Date Index][Thread Index]
Re: Re-2: Technikbegriff im Detail
- To: apfeiffer@beetz.com
- Subject: Re: Re-2: Technikbegriff im Detail
- From: PILCH Hartmut <phm@a2e.de>
- Date: Wed, 6 Dec 2000 16:25:57 +0100 (CET)
- cc: swpat@ffii.org, debate@fitug.de
- Comment: This message comes from the debate mailing list.
- In-Reply-To: <3A2E2502@beetz.com>
- Sender: owner-debate@fitug.de
> >Eben nicht. Ich interpretiere Computerprogramm genau so wie Sie oben es
> >auch tun: das Ergebnis der Programmierarbeit. Noch genauer, mit den
> >Worten des BPatG-Urteils
> >
> > http://swpat.ffii.org/vreji/papri/bpatg17w6998de.html
> >
> >alle Entwicklungsstufen eines Programms von der Konzeption ueber den
> >Quelltext bis zur ausfuehrbaren Datei.
>
> Das BPatG-Urteil und Ihr Verständnis sind an der entscheidenden Stelle
> inkompatibel. Was Sie insbesondere als "Konzeption" mit in die Wurst tun
> möchten, läßt das BPatG ausdrücklich als "Lehre - idR ein Arbeitsverfahren"
> drausen.
Mein Verständnis deckt sich 100% mit dem dieses BPatG-Urteils. Mir ging
es bei der Argumentation gar nicht darum, auf dem Wort
"Konzeption" herumzureiten. Das Argument funktioniert auch dann, wenn wir
das ganz außen vor lassen. Noch mal:
- Laut EPÜ kann ein Computerprogramm kein Patentgegenstand sein, d.h.
ich kann niemanden durch Patente daran hindern, mein Computerprogramm
nachzubauen und damit meinen Verwertungsinteressen in die Quere zu
kommen. Das bedeutet nämlich "patentieren". Art 52.2 sagt, welche
Gegenstände nicht patentierbar sind. Wie dieser Sachverhalt in
Patentschriften wiedergespiegelt wird, was im Anspruch und was in
der Beschreibung steht, wird anderswo im Patentrecht geregelt.
- Europäische Softwareunternehmen sind auch nach der Diplomatischen
Konferenz gut beraten, zu Herrn Pfeiffer zu gehen und Patente
anzumelden. Denn (a) das EPA und viele Gerichte nehmen sich mit
dem Gesetz große Freiheit (b) es lohnt sich in jedem Fall, in den
USA und einigen anderen Ländern anzumelden.
Zum BPatG-Urteil hier noch mal das wesentliche Zitat:
Ausgehend davon, dass Programme für Datenverarbeitungsanlagen das
Gebiet der Datenverarbeitung bzw Computertechnik betreffen, orientiert
sich der Senat bei seiner Interpretation des Begriffs "Programm für
eine Datenverarbeitungsanlage als solches" am Verständnis des
Computerfachmanns. In der Fachsprache wird der Begriff "Programm"
mehrdeutig verwendet, bspw für Programmentwürfe, Programmdarstellungen
in höherer Programmiersprache, ablauffähige Maschinenprogramme und
auch für die unmittelbar Schaltglieder steuernden Bitmuster eines
Mikroprogramms (vgl "Das Computerprogramm im Recht" Dr. M.M. König,
Verlag Dr. Otto Schmidt KG, 1991, Rdn 150-155). Im weiteresten Sinne
umfasst der Begriff "Programm" die verschiedenen Entwurfsstufen und
Ausführungsformen eines Programms und wird sowohl für dessen
Aufzeichnung als auch für ein auf einem Computersystem ablaufendes,
d.h. aktives Programm verwendet (vgl "Lexikon Informatik und
Datenverarbeitung", 4. Aufl, R. Oldenbourg Verlag, München Wien, 1998,
S 652f). Im engeren Sinne verwendet der Fachmann den Begriff
"Programm" jedoch für den Programmcode und dessen Aufzeichnungen auf
Klarschriftdatenträgern wie Papier oder maschinenlesbaren
Speichermedien.
Die BPatG-Urteilsschrift vom Aug 2000
http://swpat.ffii.org/vreji/papri/bpatg17w6998de.html
ist sehr zu unterscheiden, den die dort urteilenden Naturwissenschaftler
schreiben sachlich und nüchtern, am Gesetz und an naturwissenschaftlicher
Logik orientiert. Ganz im Gegensatz zur juristischen Rabulistik mancher
der BGH-Entscheidungen, die der 17. Senat immer wieder zu Recht
kritisiert, von denen er aber immer wieder untergebuttert wird.
-phm