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Re: Re-2: Technikbegriff im Detail



> >Eben nicht.  Ich interpretiere Computerprogramm genau so wie Sie oben es
> >auch tun:  das Ergebnis der Programmierarbeit.  Noch genauer, mit den
> >Worten des BPatG-Urteils
> >
> >	http://swpat.ffii.org/vreji/papri/bpatg17w6998de.html
> >
> >alle Entwicklungsstufen eines Programms von der Konzeption ueber den
> >Quelltext bis zur ausfuehrbaren Datei.
> 
> Das BPatG-Urteil und Ihr Verständnis sind an der entscheidenden Stelle
> inkompatibel. Was Sie insbesondere als "Konzeption" mit in die Wurst tun
> möchten, läßt das BPatG ausdrücklich als "Lehre - idR ein Arbeitsverfahren"
> drausen. 

Mein Verständnis deckt sich 100% mit dem dieses BPatG-Urteils.  Mir ging
es bei der Argumentation gar nicht darum, auf dem Wort
"Konzeption" herumzureiten.  Das Argument funktioniert auch dann, wenn wir
das ganz außen vor lassen.  Noch mal:  

- Laut EPÜ kann ein Computerprogramm kein Patentgegenstand sein, d.h. 
  ich kann niemanden durch Patente daran hindern, mein Computerprogramm
  nachzubauen und damit meinen Verwertungsinteressen in die Quere zu
  kommen.  Das bedeutet nämlich "patentieren".  Art 52.2 sagt, welche
  Gegenstände nicht patentierbar sind.  Wie dieser Sachverhalt in
  Patentschriften wiedergespiegelt wird, was im Anspruch und was in
  der Beschreibung steht, wird anderswo im Patentrecht geregelt.
  
- Europäische Softwareunternehmen sind auch nach der Diplomatischen
  Konferenz gut beraten, zu Herrn Pfeiffer zu gehen und Patente
  anzumelden.  Denn (a) das EPA und viele Gerichte nehmen sich mit
  dem Gesetz große Freiheit (b) es lohnt sich in jedem Fall, in den
  USA und einigen anderen Ländern anzumelden.

Zum BPatG-Urteil hier noch mal das wesentliche Zitat:

   Ausgehend davon, dass Programme für Datenverarbeitungsanlagen das
   Gebiet der Datenverarbeitung bzw Computertechnik betreffen, orientiert
   sich der Senat bei seiner Interpretation des Begriffs "Programm für
   eine Datenverarbeitungsanlage als solches" am Verständnis des
   Computerfachmanns. In der Fachsprache wird der Begriff "Programm"
   mehrdeutig verwendet, bspw für Programmentwürfe, Programmdarstellungen
   in höherer Programmiersprache, ablauffähige Maschinenprogramme und
   auch für die unmittelbar Schaltglieder steuernden Bitmuster eines
   Mikroprogramms (vgl "Das Computerprogramm im Recht" Dr. M.M. König,
   Verlag Dr. Otto Schmidt KG, 1991, Rdn 150-155). Im weiteresten Sinne
   umfasst der Begriff "Programm" die verschiedenen Entwurfsstufen und
   Ausführungsformen eines Programms und wird sowohl für dessen
   Aufzeichnung als auch für ein auf einem Computersystem ablaufendes,
   d.h. aktives Programm verwendet (vgl "Lexikon Informatik und
   Datenverarbeitung", 4. Aufl, R. Oldenbourg Verlag, München Wien, 1998,
   S 652f). Im engeren Sinne verwendet der Fachmann den Begriff
   "Programm" jedoch für den Programmcode und dessen Aufzeichnungen auf
   Klarschriftdatenträgern wie Papier oder maschinenlesbaren
   Speichermedien.

Die BPatG-Urteilsschrift vom Aug 2000

	http://swpat.ffii.org/vreji/papri/bpatg17w6998de.html

ist sehr zu unterscheiden, den die dort urteilenden Naturwissenschaftler
schreiben sachlich und nüchtern, am Gesetz und an naturwissenschaftlicher
Logik orientiert.  Ganz im Gegensatz zur juristischen Rabulistik mancher
der BGH-Entscheidungen, die der 17. Senat immer wieder zu Recht
kritisiert, von denen er aber immer wieder untergebuttert wird.

-phm