[Date Prev][Date Next][Thread Prev][Thread Next][Date Index][Thread Index]

Re-4: Technikbegriff im Detail



>  Laut EPÜ kann ein Computerprogramm kein Patentgegenstand sein, d.h.
>  ich kann niemanden durch Patente daran hindern, mein Computerprogramm
>  nachzubauen und damit meinen Verwertungsinteressen in die Quere zu
>  kommen.  Das bedeutet nämlich "patentieren".

Genau eben nicht. Sie vermengen Recht AUF das Patent (Art. 52) und Recht AUS
dem Patent (ein wenig Art. 64, 69, aber hauptsächlich national). Es ist mit
software und softwareimplementierbaren Erfindungen genauso wie in dem schon
früher gebrachten Eisen-Beispiel: Wären Patente AUF Eisen (als solches)
verboten, wären deshalb noch lange nicht Patente AUF Erfindungen verboten,
die zu Ihrer Implementierung Eisen benötigen, z. B. AUF ein Getriebe oder AUF
eine Schraube. Und selbstverständlich könnten AUS Getriebe- oder
Schraubenpatenten heraus Getriebe und Schrauben mit Eisen darin verboten
werden.

>  Europäische Softwareunternehmen sind auch nach der Diplomatischen
>  Konferenz gut beraten, zu Herrn Pfeiffer zu gehen und Patente
>  anzumelden.

Sollte allmählich der Eindruck entstehen, daß ich einen Deal mit Herrn Pilch
habe: Ich habe es nicht.

AP

To: phm@a2e.de
Cc: swpat@ffii.org
    debate@fitug.de