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Re: TKÜV



Und um das mal advocatus-diaboli-maessig noch weiter zu treiben:

> > > treffen, auf die Betreiber von Telekommunikationsanlagen zu begrenzen,
> > > mittels derer Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit
> > > (§ 3 Nr. 19 TKG) angeboten werden.

Was heisst denn ueberhaupt "fuer die Oeffentlichkeit" ? Eine Definition,
die im Rahmen des TKG sinnvoll ist, muss ja nicht auch fuer Zwecke der
Ueberwachung sinnvoll sein.

Nehmen wir mal den ISP von VW oder dessen Zulieferer. Erfasst ?

Nach Para 3 TKG 

 19. sind "Telekommunikationsdienstleistungen fuer die Oeffentlichkeit"
   das gewerbliche Angebot von Telekommunikation einschlielich des
   Angebots von Uebertragungswegen fuer beliebige natuerliche oder
   juristische Personen und nicht lediglich fuer die Teilnehmer
   geschlossener Benutzergruppen,
   
Das Netz der Netze...

H.