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Re: =?X-UNKNOWN?Q?Re=3A_=3D=3Fiso-8859-1=3FQ=3FRe=3A=5F=5BBMI=5D=5FBerichte?= =?X-UNKNOWN?Q?=5F=FCber=5F=22Hacker-Methoden=22=5F=3F=3D__sind_fals?= =?X-UNKNOWN?Q?ch?=



At 11:48 11.04.01 +0200, Heiko Recktenwald wrote:
> > sich eine Menge dogmatischer und natürlich rechtspolitische Argumente
> > gegen diese Sichtweise anführen.
>
>Was wuerdest Du denn rechtspolitisch dagegen einwenden ? Soll die BRD
>ihren Strafanspruch zurueckschrauben (a la Compuserve II) ?

Nein, nicht zurückschrauben sondern dort einsetzen, wo normstabilisierende
Wirkung Sinn macht. Konkret in diesem Fall: Webangebot eines australischen
"Informationszentrums" in englischer Sprache. Wo liegen dort die Gefahren
für die deutsche Rechtsordnung?

M.E. liegt das Problem in der Auslegung des Tatortprinzips bei abstrakten
Gefährdungsdelikten. Daher plädiert Sieber (NJW 2000, ????) zu Recht dafür
an den "Handlungserfolg" anzuknüpfen. So erfasst man jedenfalls die Fälle,
in denen in Deutschland jemand sein Webangebot lediglich in den USA hostet,
dennoch den deutschen "Markt" im Auge hat (alles natürlich unter der Prämisse,
dass Nazi-Propadanda strafbar sein soll - was ich im Grundsatz für richtig
halte).


>Tom Grey meinte einmal zum Fall Laug: if you want to stay out of jail,
>stay at home. So isses nun mal.

Ja sicher. Man kann sich als Staat auf den Standpunkt setzen: Wir verfolgen
jeden, den wir habhaft werden. Dies widerspricht nur der zunehmenden Öffnung
aller Resourcen, und besonders der Idee des Internets. Unsere Gesellschaft
wäre auch ein wenig verwundert, wenn einem deutschen Touristen in einem
fundamentalistischen Staat auf einemal beide Hände abgehackt würden, nur
weil er auf seiner Homepage einen Link auf die Bitburgerbrauerei gesetzt
hat.