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Akute Gefahr durch "Gesetz zur Förderung des Patentwesens an den Hochschulen"



Durch ein im Eilverfahren zu verabschiedenes "Gesetz zur Förderung des
Patentwesens an den Hochschulen" und ein dazugehöriges "Gesetz zur
Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen" soll das Recht des
Hochschullehrers, seine Forschungsergebnisse im Geiste der Ethik eines
Benjamin Franklin der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, restlos
abgeschafft werden.

Der Hochschullehrer wird verpflichtet, alles, was möglicherweise
patentrechtlich verwertbar sein könnte, der Patentverwaltung seiner
Hochschule zu melden, bevor er darüber schreibt.  Die
Patentverwaltung, die mit staatlicher Anschubfinanzierung bis ca 2003
aufgebaut und später unternehmerisch eigenständig werden soll, verfügt
dann über alles "geistige Eigentum".  Die Einwilligung der Professoren
in ihren Verlust an Freiheit und Würde wird ihnen durch
Vorteilsgewährung versüßt: sie erhalten 30% der erwirtschafteten
Einnahmen.

Bezüglich der wirtschaftlichen Seriosität des Vorhabens sind größte
Zweifel angebracht.  Schon heute haben Professoren das Recht, ihre
Erfindungen selber zu patentieren.  Ihnen stehen dabei
privatwirtschaftlich organisierte Patentagenturen nach Bedarf zur
Seite.  Wenn dies nicht gelingt, deutet dies darauf hin, dass es sich
unter den Bedingungen des freien Marktes nicht rechnet.  Das gibt
wenig Anlass zu der Annahme, dass es unter Bedingungen der
bürokratisch organisierten Unfreiheit besser läuft.

Bernhard Reiter (breiter@ffii.org) schreibt aus seiner Kenntnis der
deutschen und amerikanischen Hochschulpolitik heraus:

> Die in Amerika üblichen Verwertungsstrategien machen es dem
> einzelnen Hochschullehrer und sogar oft den Studierenden u.U. sehr
> schwer Freie Software oder Freien Inhalt anderer Art zu produzieren.
> Insofern gibt es hier wirklich eine Gefahr, da die meisten
> Hochschulen es dann nicht zur Regel werden lassen solche Dinge als
> Forschungsergebnisse im Sinne der Wissenschaft zu veröffentlichen
> sondern zu verkaufen und zu deckeln.
> 
> Damit wird Freie Software dann pratisch of _verboten_.
> Das kann sich sogar auf die Studierenden auswirken, welche sogar
> u.U. in Praktika oder andern Arbeiten keine Freie Software schreiben
> dürfen.
> 
> Meiner Ansicht nach, sollten die Hochschulprofessoren und Assistenen 
> auf jeden Fall ein Verwertungsrecht behalten!
> Um zu verhindern, dass diese die Ergebnisse nicht für sich behalten
> kann ja die Uni ein weiteres nicht-ausschliessendes Verwertungsrecht
> bekommen.

...

> Gerade die deutsche Tradition an Universitäten bezüglich der
> teilweise selbstverantwortlichen Studienorganisation und
> Allgemeinbildung hat zu viel guter Freier Software geführt und
> Deutschland zu einer guten Position verholfen.
> (Und gerade hier habe ich Angst, dass eben abgeholfen wird.)
> 
> Was den meisten Politikern nicht klar ist, wenn sie bei
> Hochschulorganisation in die Staaten schauen, ist die Tatsache,
> dass Deutschland mit viel weniger Geld und Leuten trotzdem
> hervorragend wissenschaftlich arbeiten. Insofern können wir unser
> System schon stark schlechter machen....

Erich Bierampel (http://www.sensortime.com) schreibt aus reicher Erfahrung
als Patentinhaber und Erfinder:        

>  Hier geht es nur um das EINE:
>  Der Statt hat kaum noch Geld, um in Hinkunft Hochschulprofessoren
>  und Assistenten anständig zu bezahlen. Er weiß, dass die budgetäre
>  Situation immer prekärer wird, daher das Ersatzangebot, Patente
>  auf Erfindungen und Forschungen selber zu vermarkten...
>  (auch im Bereich Medizin, Pharmazeutik und Biologie kam der
>  vermehrte Trend zu Patenten erst dann, als die staatlichen Gelder
>  nicht mehr wie gewohnt flossen....nicht nur in Europa!)

Die wirtschaftliche Begründung des BMJ-Referententwurfs (der auf die
BMBF-Patentinitiative zurückgeht) ist ein Schlag ins Gesicht für jeden
Menschen mit volkswirtschaftlichem Grundwissen.  Es wird allen Ernstes
behauptet:

(1) Eine wirtschaftliche Verwertung von Forschungsergebnissen sei idR nur 
    unter Monopolschutz möglich
(2) Das Patentwesen erzeuge keine Kosten.
    Problem: Patente lasten wie eine indirekte Steuer, deren
    Großteil in Transaktionskosten und monpolistischen Verzerrungen
    verbraucht wird.  Nach manchen Rechnungen ist jede DEM die der
    Patentinhaber verdient ist mit 3 DEM Kosten für die Allgemeinheit verbunden.
(3) Das Thema dränge: entweder jetzt sofort ohne weitere Beratung oder 
    goldene Gelegenheiten werden verpasst.
(4) Das Hochschulpatentwesen werde langfristig Gewinne abwerfen.
    Problem:  Hochschulen sind nicht Privatunternehmen, somit
    fehlt die für eine Patentbürokratie unerlässliche Steuerung durch 
    unternehmerisches Kalkül.
(5) Alles, was wirtschaftlich nutzbar ist, müsse dem
    Verwertungsanspruch der Hochschule unterliegen.
    Problem:  Nach derzeitiger EPA-Praxis soll "jede wiederholbare praktische
    Problemlösung" (http://swpat.ffii.org/vreji/papri/jwip-schar98/)
    mittels Verbotsrecht zum verwertbaren Wirtschaftsgut werden.
    Es wird nicht unterschieden zwischen materiellen und immateriellen
    Gütern.  Nur erstere erfordern wirklich eine industriemäßige
    Verwertung.  Letztere (z.B. Software) hingegen gehorchen genau den
    gleichen informationsökonomischen Gesetzmäßigkeiten, denen auch
    die Forschung und Lehre gehorcht, für die noch immer Freiheit
    beansprucht wird.  Die einzige Verwertungsmöglichkeit für
    solche immaterielle Güter besteht in der Aufhebung eben jener
    Freiheit. Das ist eine künstlich durch die Patentinflation der
    letzten Jahre geschaffene Möglichkeit.

Auf den ersten Blick sollten unsere Forderungen lauten:

(1) unbedingtes Recht aller Hochschulbediensteten, ihre
    Forschungsergebnisse der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen
    (das Recht auf Monopolschutz kann vielleicht zugunsten der
    Hochschule beschränkt werden, obowhl auch das nicht klug erscheint)
(2) keine Patentierung von Erfindungen, deren Verkörperung ein 
    immaterielles Gut ist, d.h. keine Hochschulpatente auf logische
    Innovationen. (das ist zwar nicht unbedingt ein
    hochschulspezifisches Problem, aber es sollte für die Hochschule a
    fortiori gelten, da es mit dem Grundsatz der Freiheit von
    Forschung und Lehre = Freiheit von Informationsgütern zussammenhängt)
 
---------------------

Lesen Sie selbst, was der BMJ-Referent vorschlägt:


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  Deutscher Bundestag
  14. Wahlperiode
  Drucksache 14/

  Gesetzentwurf
  der Bundesregierung

  Entwurf eies Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über
  Arbeitnehmererfindungen

  A. Zielsetzung

  Das Gesetz dient dazu, die bisherige Regelung der Rechte an
  Erfindungen von Hochschullerherern (das sog. "Hochschullehrerprivileg"
  des §42 ArbEG) an die veränderten Rahmenbedingungen der Hochschule
  anzupassen.

vgl "Beitragsanpassung".  Der Lügendetektor schlägt schon leicht aus.

  Nach bisheriger Rechtslage sind Erfindungen von Professoren, Dozenten
  und wisenschaftlichen Assistenten bei den wissenschaftlichen
  Hochschulen, die von ihnen in dieser Eigenschaft gemacht werden, freie
  Erfindungen.  Diese Regelung gibt den genannten Personen die freie
  Verfügungsbefugnis über die von ihnen i Rahmen ihrer dienstlichen
  Tätigkeit gemachten Erfindungen.  Bei Schaffung des bisherigen §42
  ArbEG im Jahre 1957 bezweckte der Gesetzgeber, mit dieser
  Sondervorschrift dem Schutze der Lehr- und Forschungsfreiheit an der
  Hochschule zu dienen und den Erfindergeist an der Hochschule durch die
  Sonderstellung des Hochschullehrers anzuregen.  Beide Prämissen tragen
  dieses Ausnahmeregelung nicht mehr.  Die grundrechtlich garantierte
  Freiheit von Forschung und Lehre erfordert nicht, dass den Forschern
  an Hochschulen die unbeschränkte Rechtsinhaberschaft an ihren
  dienstlich gemachten Forschungsergebnissen eingeräumt werden müsse. 

Erfordert sie nicht vielleicht, dass sie das Recht haben müssen, diese
Ergebnisse der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen?

  Es sind auch keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass die
  wissenschaftlichen Leistungen und die Leistungsfähigkeit deutscher
  Hochschulforschung in Verbindung mit dem Hochschullehrerprivileg
  stünden.

... oder dass sie in Verbindung mit dem Patentwesen stünden.

  Geändert hat sich zudem das forschungs- und wirtschaftspolitische
  Umfeld der Hochschulen.  Hochschulen sind nicht mehr Stätten reiner
  Grundlagenforschung. 

Das waren sie noch nie.  Was hindert daran, weiterhin zwischen
Grundlagenforschung und Anwendungsforschung zu unterscheiden?
Offenbar soll das Modell der industriellen Anwendungsforschung zum
allein dominierenden Modell erhoben werden.

  Die staatlich finanzierte Forschung dient neben der wissenschaftlichen
  Erkenntnis als solcher

Freudscher Versprecher?  Laut neuer EPA-Theorie ist jede "wiederholbare
praktische Lösung" nicht mehr die Lösung als solche und folglich
patentierbar (http://swpat.ffii.org/stidi/korcu/).

  auch der Eröffnung neuer Chancen für Innovation und Stimulierung von
  Neuerungen im wirtschaftlichen Bereich.  Daher gehört die Förderung
  des Wissens- und Technologietransfer zu den grundlegenden Aufgaben der
  Hochschule (§2 Abs. 7 Hochschulrahmengesetz)

  Zur Überführung von Forschungsergebnissen in wirtschaftliche Nutzung
  ist es in aller Regel unerlässlich, dass solche Erfindungen durch ein
  Patent- oder Gebrauchsmusterrecht gesichert werden.  Erst der Patent-
  oder Gebrauchsmusterschutz gibt begründete Aussicht auf Überführung
  kommerziell verwertbarer Forschungsergebnisse in wirtschaftliche
  Wertschöpfung. 

Diese Behauptung steht hier unbegründet, und sie widerspricht allem
volkswirtschaftlichem Grundwissen.  Gute Ideen finden ihren Weg zur
Anwendung.  Nicht nur bei den Immaterialgütern (Software etc) aber
besonders dort gelingt das am schnellsten ohne Monopolschutz.  Dass
der Monopolschutz dem "Technologietransfer" diene, ist einer der
lächerlichsten Mythen der Patentbewegung.

Bei materiellen Gütern ist der Wettbewerb mit oder ohne Patentwesen
oligopolistisch, und die Anbieter sind schon durch Netzwerkeffekte
u.v.m. gezwungen, nach den neuesten Ideen Ausschau zu halten.

Gelegentlich führen Patente sogar dazu, dass eine Methode gemieden
oder nur in erfolglosen Produkten eingesetzt wird.  Viele
Patentinhaber wie z.B. der bekannte Reifenerfinder Goodyear sind an
ihrem Lebensabend durch Patentprozesse verarmt.  Im Gegensatz zu
Hochschulen operierten sie aber immerhin an privatunternehmerischem
Kalkül.  Man lese im Detail Fritz Machlup
        
        http://www.sffo.de/machlup1.htm

  Dies ist nach der gegenwärtigen Rechtslage wegen des in §42 ArbEG
  enthaltenen Sonderrechts für HOchschullehrer, das diesen die freie
  Verfügungsbefugnis über ihre in dienstlicher Eigenschaft gemachten
  Erfindungen gibt, nicht gewährleistet.  Gleichzeitig wird die Mehrzahl
  der Erfindungen im Hochschulbereich dem Zugriff der Hochschule
  entzogen.  Dies macht es für Hochschulen in den meisten Fällen
  wirtschaftlich uninteressant, eine Patentinfrastruktur aufzubauen und
  die Verwertung von Forschungsergebnissen gezielt zu betreiben.

  Ziel dieses Gesetzes ist es, den Wissens- und Technologietransfer an
  den Hochschulen zu fördern und damit mehr zur Innovation beizutragen.

  Zu diesem Zweck soll den Hochschulen die Möglichkeit eröffnet werden,
  alle wirtschaftlich nutzbaren Erfindungen in ihrem Bereich schützen zu
  lassen und auf dieser Basis stärker und effektiver als bisher einer
  industriellen Verwertung zuzuführen.

Besonders übel ist hier die Formulierung "alle wirtschaftlich
nutzbaren Erfindungen".  Besser wäre "alle Erfindungen, deren
Verkörperung ein materieller Gegenstand ist, dessen Reproduktion
einen industriellen Produktions- und Verteilungsapparat erfordert."
Ohne eine solche Einschränkung ist "jede praktische wiederholbare Lösung"
(so EPA-Richter Schar) schon dadurch "wirtschaftlich nutzbar", dass
man sie per Patent anderen verbieten kann.

  Gleichzeitig sollen die Hochschullehrer durch eine Besserstellung
  bei der Erfindervergütung motiviert werden, aktiv an der
  Schutzrechtserlangung und Verwertung ihrer Erfindungen mitzuwirken.

  Diese Änderungen sollen schnell erfolgen.  Die Verbesserung der
  Erfassung und Verwertung von Hochschulerfindungen ist ein
  vordringlich zu bewältigendes Problem, das wegen des langen
  organisatorischen Vorlaufs keinen Aufschub verträgt.  Zudem ist die
  Diskussion zu diesem Themenkomplex nach einer intensiven Behandlung
  in der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und
  Forschungsförderung nunmehr abgeschlossen.

Wo ist diese Diskussion dokumentiert? 
Wer nahm, außer der BMBF-Patentlobby, noch daran teil?

  Schließlich besteht nur jetzt eine auf den Zeitraum 2001 bis 2003
  begrenzte Möglichkeit, den Aufbau von Patentinfrastruktur an
  Hochschulen mit Bundesmitteln im Rahmen des
  Zukunftsinvestitionsprogramms zu unterstützen.  Daher soll die
  Novellierung dieses Sonderbereichs des
  Arbeitnehmererfindungsgesetzes von der geplanten generellen
  Überarbeitung des Gessetzes über Arbeitnehmererfindungen abgekoppelt
  und vorgezogen werden.

  B. Lösung

  Durch Änderung der bisherigen Sonderregelung für Hochschullehrer,
  frei über die Anmeldung und Verwertung ihrer Erfindungen entscheiden
  zu können, sollen die Hochschulen die Möglichkeit erhalten, solche
  Erfindungen zur Verwertung an sich zu ziehen.  Dadurch soll die
  Menge der den Hochschulen zur Verfügung stehenden Erfindungen
  wesentlich erhöht werden. Die Möglichkeit umfassender
  Inanspruchnahme aller an der Hochschule anfallenden Erfindungen
  schafft die Voraussetzungen dafür, dass im Hochschulbereich der
  Aufbau eines aus Verwertungserlösen finanzierten Patent- und
  Verwertungswesens in Angriff genommen werden kann.

  C. Alternativen
  
  Keine

  D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

  Durch die Gesetzesänderung entstehen für den Bundeshaushalt keine
  Kosten.
 
  Für die Länderhaushalte entstehen unmittelbare Kosten für
  Dienstleistungen zur Patentierung und Verwertung von
  Forschungsergebnissen.  Mittelbare Kosten entstehen bei der
  Schaffung eines hochschulspezifischen Patent- und
  Verwertungssystems.  Es ist jedoch zu erwarten, dass die Einnahmen
  durch erfolgreiche Verwertungen mittel- bis langfristig die Kosten
  der Schutzrechtserteilung und Verwertung übersteigen werden.  Der
  Bund wird im Rahmen des Zukunftsinvestitionsprogramms finanzielle
  Hilfen für den notwendigen Anschub geben.

  E. Sonstige Kosten

  Keine.


        Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

  ...

        Will der Erfinder seine Erfindung .. veröffentlichen, so hat
        er dem Dienstherrn die Erfindung unverzüglich zu melden.

        Dem Erfinder bleibtim Fall der Inanspruchnahme der
        Diensterfindung ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung
        der Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit.

        Verwertet der Dienstherr die Erfindung, beträgt die Höhe der
        Vergütung 30% der durch die Verwertung erzielten Einnahmen.

  ...
  
[ sehr viele Regelungen werden gestrichen, nicht im Detail geprüft ]

  ...

  Begründung

  [der Hochschullehrer hat bisher] das Recht, auf schutzrechtliche
  Sicherung und Verwertung völlig zu verzichten.

  Gerade letzteres geschieht häufig.  Grund hierfür ist zum einen die
  nachvollziehbare Scheu vor den Kosten, dem Risiko und dem zeitlichen
  Aufwand für den Schutz und die Verwertung von
  Forschungsergebnissen.  Viele Hochschullehrer verfügen derzeit auch
  nicht über ein ausgeprägtes Patent- und Verwertungswissen.
  Schließlich steht in vielen Fällen für den Hochschullehrer die
  frühestmögliche Publikation seiner Ergebnisse im Vordergrund des
  Interesses.  Eine Veröffentlichung ohne vorhergehende
  Patentanmeldung macht die Erfindung zum Stand der Technik; dies
  führt -- mangels einer Neuheitsschonfrist im deutschen und
  europäischen Patentrecht -- dazu, dass eine spätere Patentanmeldung
  mangels patentrechtlicher Neuheit zurückgewiesen werden würde.

  Der Großteil der Hochschulerfindungen unterliegt damit nach
  geltendem Rechtnicht der Verwertungsmöglichkeit der Hochschulen.
  Gleichzeitig kann nicht davon ausgegangen werden, dass die
  Rechtsinhaber (Hochschullerher, Dozenten undwisenschaftliche
  Assistenten) in hinreichendem Maße für die Erlangung eines patent-
  oder gebrauchsmusterrechtlichen Schutzes der Erfindung Sorge
  tragen.  Zudem lohnt sich für die Hochschulen unter den jetzigen
  gesetzlichen Bedingungen nicht der Aufbau eines
  Hochschulpatentwesens.  Dies hat zur Folge, dass in der Regel auch
  solche Erfindungen, die nicht von dem durch §42 begünstigten
  Personenkreis stammen, von den Hochschulen nicht in Anspruch
  genommen, sondern frei gegeben werden.

  Dieser Zustand ist unter forschungs- und innovationspolitischen
  Gesichtspunkten nicht hinzunehmen.

  ..

  Die Neuregelung unterstelt im Grundsatz die Erfindungen des gesamten
  Personals an Hochschulen den allgemeinen Regelungen des Gesetzes
  über Arbeitnehmererfindungen.  Damit kann der jeweilige Dienstherr
  alle dort gemachten Erfindungen unbeschränkt oder beschränkt in
  Anspruch nehmen; eine Freigabe gegen Erlösbeteiligung entsprechend
  §40 Nr 1 ist für den Hochschulbereich allerdings verwehrt.
  Sonderregelungen sichern die positive und negative
  Publikationsfreiheit und eine für den Erfinder günstigere
  Erfindervergütung in Form einer der Höhe nach festgelegten
  Erlösbeteiligung.   Der Erfinder behält zudem auch bei
  Inanspruchnahme seiner Erfindung ein Benutzungsrecht im Rahmen
  seiner wissenschaftlichen Tätigkeit.  Eine Übergangsregelung soll
  die Möglichkeit der Abwicklung oder Anpassung von
  Kooperationsverträgen gewährleisten, die von Hochschullehrern 
  in der Vergangenheit geschlosen wurden. 

  Durch die Gesetzesnovellierung sollen die rechtlichen Möglichkeiten
  der Hochschulen gestärkt werden.  Bei Inanspruchnahme der Erfindung
  können sie bei erfolgreicher wirtschaftlicher Verwertung der
  Erfindung Einkünfte erzielen.  Damit werden die Voraussetzungen für
  die langfristige Sicherung eines Patent- und Verwertungswesens im
  Hochschulbereich geschaffen, das sich in einem im Laufe der Zeit
  immer größeren Maße aus Verwertungserlösen selbst finanzieren und
  sich im Endeffekt aus diesen Einkünften selbst tragen
  soll. Patentierung und Verwertung müssen vom jeweiligen Dienstherrn
  nicht selbst betrieben werden.  Dieser kann sich für die Wahrnehmung
  dieser Rechte und Aufgaben externer Stellen bedienen und diese
  beauftragen. Entsprechende Regelungen bleiben den Ländern
  vorbehalten.  

  Für die Hochschulwissenschaftler stelt insbesondere die Regelung der
  Erfindervergütung in §42 Nr 4 ArbEG einen erheblichen Anreiz dar.
  ... Es werden also nicht nur solche Hochschullehrer profitieren, die
  bisher keine Patentaktivitäten entfaltet haben.  Auch patentaktive
  Hochschullehrer werden aufs Ganze gesehen besser gestellt, da ihnen
  das mit der Schutzrechtsanmeldung und Verwertung verbundene
  finanzielle Risiko abgenommen wird und sie zusätzlich noch in
  beträchtlichem Maße am Verwertungserlös partizipieren.

Fraglich ist hier, wer eigentlich das unternehmerische Risiko der
Patentverwertung trägt.  Wenn "externe Stellen" beauftragt werden
sollten, kann zwar ein gewisser Wettbewerb zwischen Anbietern
veranstaltet werden, aber zu einem wirtschaftlich verantwortlich
kalkulierenden Privatunternehmen wird die Hochschule damit noch nicht.
Im Gegensatz hierzu unterliegen die Patentierungsanstrengungen von
Professoren in Zusammenarbeit mit Patentagenturen heutzutage den
Regeln eines freien Marktes.  Die vorgeschlagene Regelung soll diesen
Markt beseitigen und stattdessen einer auf Zwang zur Privatverwertung
beruhende Staatsbürokratie mithilfe von Subventionen auf die Beine
helfen.

--
Hartmut Pilch
Förderverein für eine Freie Informationelle Infrastruktur e.V.