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Swpat-Konsultationsfragen



Unter

        http://swpat.ffii.org/stidi/

finden sich jetzt 8 Fragenkomplexe, die unserer Meinung nach jeder
Konsultation, Anhörung oder Studie im Vorfeld einer EU-Richtlinie
über Softwarepatente als Leitfaden dienen können:


Die richtigen Fragen

   Verschiedene Regierungsorgane haben immer wieder Konsultationen über
   die Patentierbarkeit von Computerprogrammen durchgeführt, aber in den
   meisten Fällen wurden von vorneherein falsche Fragen gestellt, die zu
   Scheindebatten und weitgehend nutzlosen Studien führten. Wir glauben,
   dass jede seriöse Diskussion von den folgenden Fragen ausgehen sollte.
   
    1. Bei wieviel % der bislang vom EPA gewährten 30000 Softwarepatente
       ist der beanspruchte Beitrag zum technischen Fortschritt so
       wertvoll, dass es sich für uns als Gesetzgeber lohnen könnte,
       diesen Beitrag mit einem 20jährigen Monopol zu erkaufen?
       Was wird typischerweise beansprucht, und wie hoch ist der
       Innovationsaufwand?
    2. Leidet die Innovationsfreude der Softwarebranche an zu schneller
       Nachahmung, oder ist Nachahmung unter den Regeln des Urheberrechts
       so kostspielig, dass dem Vorreiter am Markt genügend Vorteile
       bleiben?
    3. Welche Beiträge zum Fortschritt der Informationstechnik verdanken
       wir dem Anreiz durch Patente?
       Warum hätten konventionelle Anreize auf Grundlage des
       Urheberrechts nicht genügt?
       Wie müsste ein "maßgeschneidertes Software-Vergütungsrecht" (lex
       sui generis) aussehen, welches die Vorzüge von Urheber- und
       Patentrecht verbindet und die Nachteile vermeidet?
    4. Warum gibt es Freie Software aber nicht freie Hardware?
       Wie unterscheidet sich die Ökonomie der immateriellen Güter von
       der der materiellen Güter?
       Welche Rolle kann/soll freie/quelloffene Software für die
       Informationsgesellschaft spielen?
       Unter welchen Regeln können proprietäre und freie Software
       produktiv zusammenwirken?
    5. Nach welchen Regeln beurteilen EPA, BGH und BPatG heute die
       Patentierbarkeit von Software?
       Sind diese Regeln klar?
       Wo wurden sie am klarsten formuliert?
    6. Nach welchen Regeln beurteilten EPA, BGH und BPatG um 1980 die
       Patentierbarkeit von Software?
       Waren diese Regeln klar?
       Wo wurden sie am klarsten formuliert?
    7. Welche klaren Abgrenzungsregeln/Erfindungsbegriffe stehen derzeit
       zur Debatte?
       Wie viel % der bisher erteilten EPA-Patente (Hard- und Software)
       würden durch die jeweilige Abgrenzungsregel als rechtsbeständig
       bestätigt?
    8. Was passiert mit den Patenten, die nach einer neuen Richtlinie
       keinen Bestand mehr haben?
       

Vorab unsere Antwort zu Frage 7:

  A: neue EPA-Doktrin: "alle praktischen und wiederholbaren Problemlösungen" 
        http://swpat.ffii.org/vreji/papri/jwip-schar98/

     150%

  B: Technikbegriff: "Lösungen, die neue naturwissenschaftliche Erkenntnisse beinhalten"
        http://swpat.ffii.org/stidi/eurili/                

     97%

  C: Schlitterkurs: B sagen und A meinen, in Zickzackbewegungen zu immer weiterer
     Patentierbarkeit hin treiben.  Zwecks "Rechtssicherheit" (= Verhinderung
     des Widerstandes "konservativer" Gerichte wie etwa BPatG/17)
     diesen Zickzackkurs durch eine widersprüchliche europäische Richtlinie 
     absichern.
        http://swpat.ffii.org/stidi/korcu/

     97-150%
        
  D: Lutterbeck/Horns/Gehring: A, aber mit abgeschwächter Sperrwirkung
        http://swpat.ffii.org/vreji/papri/bmwi-luhoge00/
       
     150% (mit abgeschwächter Sperrwirkung)

-phm