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Re: DDoS im StGB
- To: <debate@lists.fitug.de>
- Subject: Re: DDoS im StGB
- From: "Weber & Partner" <mail@weberundpartner.de>
- Date: Mon, 25 Jun 2001 09:56:44 +0200
>
> Immer diese Beispiele. Keinen Vergleichsfall suchen, heißt es immer so
> nett. Was ist mit dem Tbm "Rechtswidrigkeit" - vielleicht ein
> Einfallstor für Wertungen? Wer ist eigentlich der Berechtigte an den
> Daten auf dem Lufthansa Server?
>
> Für Miles reicht mir die Argumentation: Irgendwie nicht mehr abrufbar
> (für wen?), also "unterdrücken" nicht. Wann kippt den eine DoS von der
> Belästigung zur Straftat um? Wieviel Prozent der Bandbreite schlagen Sie
> vor?
>
Die Rechtswidrigkeit im Tb ist tatsächlich ein Einfallstor für Wertungen -
und mE gegeben, es ist eher so, daß ihr Fehlen begründet werden muß und mir
fällt nichts ein. Das Tbmerkmal kennt man aus der Nötigung, wo verhindert
werden soll, daß sozialadäquates Verhalten strafbar wird ("Wenn Du nicht
aufhörst zu rauchen, gibts keinen Sex mehr", das ist nicht strafbar).
Die Prozent der Bandbreite spielen mE keine Rolle: Entweder die Kiste geht
in die Knie, dann ist die Tat vollendet oder der Angriff wird gestartet,
dann ist es ein strafbarer Versuch. Wie weit der Versuch fortgeschritten
ist, ist dann egal.
Gruß,
Jan
Weber und Partner
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