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Stasimuseum II.



>   (2) Unterlagen, die sich nach S: 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b bis d in
>   besonderer Verwahrung befinden, duerfen nur mit Einwilligung des
>   Bundesministers des Innern verwendet werden.


   3.
          Verwaltung der Unterlagen im zentralen Archiv der Zentralstelle
          und in den regionalen Archiven der Aussenstellen; gesondert zu
          verwahren sind

        a)
                die dem Staatssicherheitsdienst ueberlassenen Akten von
                Gerichten und Staatsanwaltschaften,

        b)
                Duplikate nach S: 11 Abs. 2 Satz 2,

        c)
                Unterlagen ueber Mitarbeiter von Nachrichtendiensten des
                Bundes, der Laender und der Verbuendeten,

        d)
                Unterlagen

               o ueber Mitarbeiter anderer Nachrichtendienste,
               o mit technischen oder sonstigen fachlichen Anweisungen
                 oder Beschreibungen ueber Einsatzmoeglichkeiten von
                 Mitteln und Methoden auf den Gebieten der Spionage,
                 Spionageabwehr oder des Terrorismus,

                wenn der Bundesminister des Innern im Einzelfall
                erklaert, dass das Bekanntwerden der Unterlagen die
                oeffentliche Sicherheit gefaehrden oder sonst dem Wohl
                des Bundes oder eine Landes Nachteile bereiten wuerde;

                fuer die gesonderte Verwahrung nach Buchstabe b bis d
                gelten die Vorschriften ueber den Umgang mit
                Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-Vertraulich
                und hoeher,