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Stasimuseum II.
- To: debate@lists.fitug.de
- Subject: Stasimuseum II.
- From: Heiko Recktenwald <uzs106@ibm.rhrz.uni-bonn.de>
- Date: Wed, 11 Jul 2001 17:09:53 +0200 (MEST)
> (2) Unterlagen, die sich nach S: 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b bis d in
> besonderer Verwahrung befinden, duerfen nur mit Einwilligung des
> Bundesministers des Innern verwendet werden.
3.
Verwaltung der Unterlagen im zentralen Archiv der Zentralstelle
und in den regionalen Archiven der Aussenstellen; gesondert zu
verwahren sind
a)
die dem Staatssicherheitsdienst ueberlassenen Akten von
Gerichten und Staatsanwaltschaften,
b)
Duplikate nach S: 11 Abs. 2 Satz 2,
c)
Unterlagen ueber Mitarbeiter von Nachrichtendiensten des
Bundes, der Laender und der Verbuendeten,
d)
Unterlagen
o ueber Mitarbeiter anderer Nachrichtendienste,
o mit technischen oder sonstigen fachlichen Anweisungen
oder Beschreibungen ueber Einsatzmoeglichkeiten von
Mitteln und Methoden auf den Gebieten der Spionage,
Spionageabwehr oder des Terrorismus,
wenn der Bundesminister des Innern im Einzelfall
erklaert, dass das Bekanntwerden der Unterlagen die
oeffentliche Sicherheit gefaehrden oder sonst dem Wohl
des Bundes oder eine Landes Nachteile bereiten wuerde;
fuer die gesonderte Verwahrung nach Buchstabe b bis d
gelten die Vorschriften ueber den Umgang mit
Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-Vertraulich
und hoeher,