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Stasimuseum.
- To: debate@lists.fitug.de
- Subject: Stasimuseum.
- From: Heiko Recktenwald <uzs106@ibm.rhrz.uni-bonn.de>
- Date: Wed, 11 Jul 2001 17:09:50 +0200 (MEST)
Dritter Unterabschnitt
Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes fuer die politische
und historische Aufarbeitung sowie durch Presse und Rundfunk
S: 32
Verwendung von Unterlagen fuer die Aufarbeitung der
Taetigkeit des Staatssicherheitsdienstes
(1) Fuer die Forschung zum Zwecke der politischen und historischen
Aufarbeitung der Taetigkeit des Staatssicherheitsdienstes sowie fuer
Zwecke der politischen Bildung stellt der Bundesbeauftragte folgende
Unterlagen zur Verfuegung:
1.
Unterlagen, die keine personenbezogenen Informationen
enthalten,
2.
Duplikate von Unterlagen, in denen die personenbezogenen
Informationen anonymisiert worden sind,
3.
Unterlagen mit personenbezogenen Informationen ueber
+ Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen
oder Amtstraeger in Ausuebung ihres Amtes, soweit sie nicht
Betroffene oder Dritte sind,
+ Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit es sich
nicht um Taetigkeiten fuer den Staatssicherheitsdienst vor
Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat, oder
+ Beguenstigte des Staatssicherheitsdienstes,
soweit durch die Verwendung keine ueberwiegenden
schutzwuerdigen Interessen der genannten Personen
beeintraechtigt werden,
4.
Unterlagen mit anderen personenbezogenen Informationen, wenn
die schriftlichen Einwilligungen der betreffenden Personen, in
denen das Vorhaben und die durchfuehrenden Personen bezeichnet
sind, vorgelegt werden.
(2) Unterlagen, die sich nach S: 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b bis d in
besonderer Verwahrung befinden, duerfen nur mit Einwilligung des
Bundesministers des Innern verwendet werden.
(3) Personenbezogene Informationen duerfen nur veroeffentlicht werden,
wenn
1.
die Personen, ueber die personenbezogene Informationen
veroeffentlicht werden sollen, eingewilligt haben, oder
2.
es sich um Informationen ueber
+ Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen
oder Amtstraeger in Ausuebung ihres Amtes, soweit sie nicht
Betroffene oder Dritte sind,
+ Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit es sich
nicht um Taetigkeiten fuer den Staatssicherheitsdienst vor
Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat, oder
+ Beguenstigte des Staatssicherheitsdienstes
handelt und durch die Veroeffentlichung keine ueberwiegenden
schutzwuerdigen Interessen der genannten Personen
beeintraechtigt werden.
(4) Die Absaetze 1 und 3 gelten sinngemaess auch fuer Zwecke der
politischen und historischen Aufarbeitung der nationalsozialistischen
Vergangenheit.