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Stasimuseum.



   Dritter Unterabschnitt
   Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes fuer die politische
   und historische Aufarbeitung sowie durch Presse und Rundfunk


   S: 32
   Verwendung von Unterlagen fuer die Aufarbeitung der
   Taetigkeit des Staatssicherheitsdienstes


   (1) Fuer die Forschung zum Zwecke der politischen und historischen
   Aufarbeitung der Taetigkeit des Staatssicherheitsdienstes sowie fuer
   Zwecke der politischen Bildung stellt der Bundesbeauftragte folgende
   Unterlagen zur Verfuegung:

   1.
          Unterlagen, die keine personenbezogenen Informationen
          enthalten,

   2.
          Duplikate von Unterlagen, in denen die personenbezogenen
          Informationen anonymisiert worden sind,

   3.
          Unterlagen mit personenbezogenen Informationen ueber

          + Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen
            oder Amtstraeger in Ausuebung ihres Amtes, soweit sie nicht
            Betroffene oder Dritte sind,
          + Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit es sich
            nicht um Taetigkeiten fuer den Staatssicherheitsdienst vor
            Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat, oder
          + Beguenstigte des Staatssicherheitsdienstes,

          soweit durch die Verwendung keine ueberwiegenden
          schutzwuerdigen Interessen der genannten Personen
          beeintraechtigt werden,

   4.
          Unterlagen mit anderen personenbezogenen Informationen, wenn
          die schriftlichen Einwilligungen der betreffenden Personen, in
          denen das Vorhaben und die durchfuehrenden Personen bezeichnet
          sind, vorgelegt werden.

   (2) Unterlagen, die sich nach S: 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b bis d in
   besonderer Verwahrung befinden, duerfen nur mit Einwilligung des
   Bundesministers des Innern verwendet werden.

   (3) Personenbezogene Informationen duerfen nur veroeffentlicht werden,
   wenn

   1.
          die Personen, ueber die personenbezogene Informationen
          veroeffentlicht werden sollen, eingewilligt haben, oder

   2.
          es sich um Informationen ueber

          + Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen
            oder Amtstraeger in Ausuebung ihres Amtes, soweit sie nicht
            Betroffene oder Dritte sind,
          + Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit es sich
            nicht um Taetigkeiten fuer den Staatssicherheitsdienst vor
            Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat, oder
          + Beguenstigte des Staatssicherheitsdienstes

          handelt und durch die Veroeffentlichung keine ueberwiegenden
          schutzwuerdigen Interessen der genannten Personen
          beeintraechtigt werden.

   (4) Die Absaetze 1 und 3 gelten sinngemaess auch fuer Zwecke der
   politischen und historischen Aufarbeitung der nationalsozialistischen
   Vergangenheit.