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Re: [FYI] Büssow und die Verantwortung



On Tue, Dec 18, 2001 at 09:14:05AM +0100, Thomas Roessler wrote:
> Ja die Bezirksregierung bestreitet sogar, Kenntnis von den genauen
> Massnahmen anderer Provider haben, was formuliert war, als habe man
> eine Firma Ahrens noch nie geho"rt.

Mich wundert es nicht, dass sie die Verantwortung ablehnen, denn es
könnte durchaus heiss werden und die Ankündigung der Verfolgung aufgrund
Mediendienstestaatsvertrag kann eventuell als Anstiftung gesehen werden.
> 
> Und die betreffenden Provider begeben sich auf juristisches Glatteis
> und werden scheinbar von Bu"ssow alleingelassen, wenn juristische
> Konsequenzen drohen.

Das ist der eigentliche Skandal. Politische Profilierung wird auf dem
Rücken der Provider ausgetragen, die zwischen die Mühlsteine geraten.
Das ist allerdings im Sinne der grossen Fische der Branche, denn die
können sich besser wehren. Ein Prozess kostet viel Zeit und Geld und
wird einen kleinen Provider im Zweifel in den Konkurs treiben. Damit
spielt Büssow und das wird jetzt transparent.

> 
> Die Log-Files seien nicht ausgewertet worden und man habe die
> Wirksamkeit anhand von Ru"ckmeldungen der Provider beurteilt,
> nicht anhand der Log-Files.
> 
> Daher sehe man keine Verletzung von ? 85 TKG.
> 
> Das sehe ich anders. Bereits die Weitergabe der Daten war strafbar
> nach ? 206 StGB. Ich denke, das sollte die Staatsanwaltschaft
> Du"sseldorf, Ko"ln, Aachen und Siegen mal u"berpru"fen.

Es ist natürlich erst einmal zu überprüfen, welches Gesetz anwendbar
ist. Er hat mit Verfügungen nach MDStV "gedroht". 

Der Zugang zum Internet ist jedenfalls KEIN Mediendienst. Hier wird aber
angesetzt. Hier offenbart sich schon die juristische Fehleinschätzung,
die zu soviel Aufregung geführt hat.

Wie Sierk Hamann es sicher schon gesagt hat (oder Heiko?) kann die 
Massnahme auf allgemeines Polizeirecht gestützt sein. Darauf hat er sich
aber nicht berufen. Das dürfte kaum solche schweren Eingriffe in
Grundrechte rechtfertigen.

Die zweite Frage ist, das TKG überhaupt anwendbar ist. Das halte ich für 
fraglich. Zwar geht die Definition in Par. 3 für Provider ziemlich glatt 
durch, aber nur aufgrund der gemieteten Leitung. Meiner Ansicht nach
unterfällt aber nur die Leitung dem TKG, nicht der Service am Ende
derselben. Provider setzen eine OSI-Schicht höher an. 

Es bleibt das TDG, das keinerlei Grundlage für das Verhalten von Büssow
liefert. Ausserdem ist die Erhebung von Nutzungsdaten nur für die
Erbringung der Leistung und zur Abrechnung erlaubt. Dort steht aber
gerade nicht, dass die Erhebung des Datums zur Verhinderung der Leistung
benutzt werden kann. Damit verstösst es auch gegen das TDDSG. 

Gleiches gilt dann für den MDStV...

Provider wurden also rechtswidrig unter Androhung eines Übels zu
rechtswidrigen Handlungen angehalten. 

Hier ist man sicherlich an der Schwelle der Nötigung (240 StGB).
Insbesondere sieht Absatz 4 vor, dass es sich um einen besonders
schweren Fall handelt, wenn der Täter "seine Befugnisse oder seine
Stellung als Amtsträger mißbraucht". 

Das hätte sicherlich mehr Erfolgsaussichten als die Verletzung des
Fernmeldegeheimnis. Dieses ist in MDStV und TDG gerade nicht enthalten.

Gruss

Rigo

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