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Re: Massverhaeltnisse des Politischen



At 14:13 05.02.02 +0000, Lutz Donnerhacke wrote:
>* Henning Fischer wrote:
> >Der Provider wird aber für die konkrete Tatbegehung kausal und ist damit
> >ebenso wie der Verursacher polizeipflichtig (das bei Providern eine
> >Haftungsreduzierung nötig ist und auch vorgenommen wird steht auf einem
> >anderen Blatt).
>
>Die ist doch schon im TDG drin. TKG und selbst MDStV haben das auch.

Habe ich auch nicht bestritten.

> >man Kausalitätslehre
>
>Freier Rezipierung von angebotenen Informationen macht aus dem mündigen
>Bürger einen unmündigen, den man so schützen muß, daß er keinen Feindsender
>mehr empfangen kann? Wo ist das kausal?

Du willst doch nicht im ernst bestreiten das auch eine bloße Vermittlung
von Inhalten eine kausale Bedingung für die Verbreitung selbst ist. Wir
reden nicht von Haftung!

> >>man Rezipientenfreiheit.
> >
> >man Schrankenregelung in Art. 5 Abs. 2 GG
>
>Das gilt nicht für Rezipienten. Es gibt kein Hörverbot in öffentlichen
>Räumen.

Sicher gilt das. Strafgesetze sind allgemeine Gesetze und demnach in der Lage
die Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 GG einzuschränken.
Lediglich Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre sind schrankenlos
gewährleistet (können aber auch durch verfassungsimmanente Schranken
eingeschränkt werden).

> >>Nein. Es muß technisch auch möglich und angemessen sein. Das ist hier nicht
> >>der Fall. Man kann der Telekom ja auch vorwerfen, daß sie Schmuddel 0190er
> >>nicht abklemmt, obwohl es möglich ist.
> >
> >Auch die Telekom ist verpflichtet ein Angebot mit offensichtlich
> >rechtswidrigem Inhalt abzuklemmen, wenn sie von dem Angebot *positiv
> >Kenntnis* erhält.
>
>Warum tut sie es dann nicht, sondern hält sich an TKG?

Ich bin nicht die Telekom.


> >Sie hat aber ebenso wie der Provider keine Nachforschungspflicht. Im
> >vorliegenden Fall wurde aber die (scheinbare) Handlungspflicht exakt
> >umrissen.
>
>Inwiefern? Mir ist keine klare Abgrenzung bekannt.

Soweit ich weiss, wurden den Providern exakt gesagt, welche Seiten
nach Ansicht des RP strafbaren Inhaltes seien.

>  Und auch keine sinnvolle
>technische Lösung, die angemessen sein könnte.

darüber können wir ja reden. Wenn dies aber so klar ist, verstehe ich nicht,
warum man sich so aufregt. Der RP würde ja sofort vor dem Verwaltungsgericht
scheitern.


> >> >liegt in diesem Fall ein Verstoß gegen das nordrhein-westphälische
> >> >Ordnungsbehördengesetz vor, was auch zu Bußgeldern führt.
> >>
> >>Gegen welchen Pargraphen sollte man sich schuldig gemacht haben?
> >
> >§ 14 OBG NW
>
>Das ist das allgemeine Ermächtigungsgesetz für Behörden. Dagegen kann kein
>ISP verstoßen.

Er verstößt aber u.U. gegen ein Strafgesetz, was wiederum der Behörde die
Ermächtigung zum Einschreiten ermächtigt. Daraus folgen die 
Bußgeldvorschriften.


> >iVm §§ 130, 130a, 131, usw. StGB
>
>*Lach* Wo ist die richterliche Begründung, daß die Straftatbestände vorliegen?

Man benötigt auch keine richterliche Begründung, sondern legt als Polizei- bzw.
Ordnungsbehörde das Gesetz selbst aus. Hast Du schon mal einen Polizisten 
gesehen,
der vor einer Bank auf die richterliche Begründung wartet, bevor er gegen den
Bankräuber vorgeht?


> >iVm 5 Abs. 4 TDG
>
>Hat sich das RP bemüht, nach §5Abs1 und Abs2 vorzugehen?

Störer untereinander stehen in keinem Rangverhältnis. Es gibt keinen 
rechtlichen
Grund dafür, die Abs. 1 und 2. vorzuziehen. Abgesehen davon, das dies aus
Effektivitätsgesichtspunkten keinen Sinn ergibt.

>  Wie kommen sie dann
>darauf, sich über Abs3 hinwegzusetzen?

Tut er nicht. Es geht nicht um Haftungsbegründung, sondern um eine
verschuldensunabhängige Sperrungspflicht für rechtswidrige Inhalte.
Das ist etwas völlig anderes.

>  Abs4? Unzumutbar, unmöglich, zu große
>Nebenwirkungen.

Ja, das sehe ich auch so. Vgl. http://www.isoc.de/presse/
Eine Sperrungsverfügung (so wie sie ergangen ist) halte ich auch für 
fragwürdig,
wenn nicht rechtswidrig. Vor dem VG würde sie wahrscheinlich keinen Bestand
haben. Trotzdem liegt keine strafrechtliche Nötigung des RP vor.

Henning


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