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Erfindungstheorie - "Food for Thoughts"



Der im folgenden wiedergegebene Text ist ein Auszug (S. 41 ff.) aus 

"Patentgesetz und Gesetz, betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern.

Systematisch erläutert von Hermann Jsay, Dr. jur., Rechtsanwalt am 
Kammergericht und Professor an der Technischen Hochschule 
Charlottenburg.

Sechste unveränderte Auflage mit einem Nachtrag.

Berlin, 1932.

Verlag von Franz Vahlen
W9, Linkstraße 16."

Der Kommentar ist natuerlich "vollkommen veraltet", gemessen am 
heutigen PatG und der derzeitigen Rechtsprechung. Aber vielleicht 
bietet der Text ein bischen "Food for Thoughts". Immerhin ist er 
aufgeschrieben worden, bevor es "SWPAT" oder "computer-implementierte 
Erfindungen" oder dergleichen gab.

Vorsicht, OCR-Fehler sind moeglich & wahrscheinlich.

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A. Der Begriff der Erfindung.  

I. Erfindung und Entdeckung.  

§ 1 behandelt das Tatbestandsmoment der Erfindung. Eine 
Begriffsbestimmung der Erfindung gibt das Gesetz nicht; sie ist der 
Erfindung. Wissenschaft und der Rechtsprechung überlassen. Es ist 
daher denkbar, daß die Auffassung des Begriffs im Laufe der Zeit eine 
andere wird; tritt ein solcher Fall ein, so hat der Richter bei 
seiner Prüfung älterer Patente oder Anmeldungen die zur Zeit der 
Prüfung geltende Begriffsbestimmung zugrunde zu legen (RG. v. 4. 5. 
89, Pbl. 89 317, Gar. 7 30).  

Die Definition des Begriffes ist vielfach versucht worden; siehe für 
die ältere Zeit die Zusammenstellung bei Schanze, Recht der 
Erfindungen, S. 27 Note 6; aus neuerer Zeit vgl. die Definitionen von 
E. Müller, GR. 24 186; L. Fischer, Betriebserfindungen S. 4 (dazu 
Jsay in Schmollers Jb. 46 294); Müller-Liebenau, Wesen d. Erf. 1924 
S. 253 (dazu Wirth, Mitt. 24 77, 93; Jsay, GR. 30 51); Rülf, Sonder-
Nr. d. Mitt. 27 91; Müller-Liebenau, GR. 32 375ff. und Mitt. 29 105; 
Pietzcker 1 20.  

Einen Erfolg haben alle diese Versuche nicht gehabt. Sie haben - 
trotz des Widerspruchs von E. Adler, Zsch. f. HR. 85 494 - 
unwiderleglich gezeigt, daß eine eigentliche Definition gar nicht 
möglich ist, da der Erfindungsbegriff unter seinen Elementen ein 
Werturteil enthält, also neben den rationalen eine irrationale 
Komponente.  

Einer begrifflichen Formulierung sind aber nur die durch den Verstand 
zu erfassenden Gegebenheiten zugänglich. Ein Wert dagegen ist nur 
durch das Fühlen zur Gegebenheit zu bringen (unten Anm. 23); der 
Verstand ist wertblind. Daher ist jeder Wert der begrifflichen 
Formulierung entzogen. 42 § 1. Anm. 2.  

Vgl. dazu Reik, Begriff der patentfäh. Problemlösung, Mitt. 23 57; 
ferner Momber, Das Irrat. im Begriff d. Erf., GR. 28 60. Auch 
Schrifttum und Rechtsprechung des amerikanischen Rechts haben die 
Unmöglichkeit einer wirklichen Definition des Erfindungsbegriffs 
anerkannt (Nachweise bei Robb, Patent Essentials, 1922 S. 47). Die 
Aufgabe der Wissenschaft des Patentrechts kann nur darin bestehen, 
den vorwissenschaftlichen Begriff der Erfindung -  jede 
Kulturwissenschaft muß von einem vorwissenschaftlichen Begriff 
ausgehen - in seine Elemente zu zerlegen, die rationalen Elemente 
begrifflich festzustellen und bezüglich des einen irrationalen 
Elements die Maßstäbe zu bestimmen, an welchen die Wertung im 
einzelnen Falle zu erfolgen hat.  

Dabei ist jedoch noch folgendes zu beachten:  

Wir verwenden den vorwissenschaftlichen Begriff der „Erfindung" in 
einem doppelten Sinne: einmal im Sinne des Erfindungsaktes, also in 
dynamischer Bedeutung, ferner im Sinne des Erzeugnisses dieses Aktes, 
der fertigen Erfindung, also in statischer Bedeutung.  

Das PG. befaßt sich nur mit der Erfindung im letzteren Sinne. Jedoch 
ist für die Beurteilung der Wertkomponente der fertigen Erfindung 
auch der Erfindungsakt, also die Erfindung im dynamischen Sinne, von 
Bedeutung, wie in Anm. 23, 28 näher darzulegen sein wird.  

Die fertige Erfindung ist das Ergebnis eines geistigen 
Erlebnisvorganges, eines Denkaktes, und zwar die Vorstellung einer 
Regel menschlichen Handelns. Diese Vorstellung ist der Träger von 
Werten, die von dem Wert-fühlen erfaßt werden.  

Der Wertträger selbst dagegen, die Erfindung, die Vorstellung der 
Regel menschlichen Handelns ist der Erfassung durch den Verstand 
zugänglich, und also auch der Zerlegung in Begriffe und der 
Darstellung durch Begriffe.  

Jede Erfindung enthält also eine Bildkomponente, eben jene 
Vorstellung, und eine Wertkomponente.  

Dieser vorwissenschaftliche Begriff der Erfindung ist jedoch nicht 
der  Begriff der Erfindung, mit der sich das PG. befaßt, ist vielmehr 
ein weiterer Begriff. Zu ihm gehören auch rein geistige Erfindungen, 
d. h. Erfindungen, die nicht in einer Benutzung von Naturkräften 
bestehen, wie die Erfindung des Schachspiels, der doppelten 
Buchführun , der Stenographie usw.  

Aus diesem weiten Bereich des vorwissenschaftlichen Begriffes werden 
vom PG. nur diejenigen Vorstellungen als patentfähig herausgehoben, 
welche „eine gewerbliche Verwertung gestatten". Darunter werden jetzt 
allgemein solche Erfindungen verstanden, die ein technisches Handeln, 
d. h. die Lösung einer Aufgabe durch Benutzung von Naturkräften, zum 
Gegenstand haben, und zwar zu einem bestimmten Zwecke, nämlich zur 
Befriedigung eines menschlichen, eines gesellschaftlichen 
Bedürfnisses. Vgl. PA. v. 12. 6. 14, Bl. 20 257.  

Es ist zuzugeben, daß das aus dem Wortlaut des Gesetzes („gewerblich 
verwertbar") sich nicht notwendig ergibt. Auch die Erfindung der 
Steno-graphie war gewerblich verwertbar; auch die Erfindung eines 
neuen Kartenspiels mit bekannten Karten. Darauf haben sich Sell, 
Mitt. 7 75, und Fried, GR. 32 856, 33 26 zur Begründung ihrer 
Patentfähigkeit berufen. Aber die Auffassung, daß nur technische 
Erfindungen als patentfähig anzusehen sind, beruht auf der 
geschichtlichen Entwicklung; und sie ist, wenn nicht durch das 
Gesetz, so doch durch Gewohnheitsrecht auch heute noch geltendes 
Recht. Vgl. dazu auch A. Elster, GR. 341142ff., Wallach, Z. 
Begriffsbest. d. techn. Erf., GR. 34 969. Im Gegensatz zu den 
technischen sind daher alle rein geistigen Erfin-dungen, bei denen 
also nur eine Einwirkung auf die menschliche Vorstellung mit Hilfe 
der Sprache oder von Zeichen erfolgt, vom Patentschutz ausge 
schlossen; so bezüglich bloßer Gebrauchsanweisungen RG. v. 26. 3. 02, 
Bl. 8 190, RGZ. 51142, JW. 02 275 Nr. 28 (in einer 
Gebrauchsmustersache). Ferner z. B. bloße Grundrißlösungen bei 
Baukonstruktionen; PA. v. 27. 12. 20, Bl. 27 187 (Fried a. a. 0. 
bestreitet allerdings, daß das der Sinn dieser Entscheidung sei). 
Vgl. Wallach, GR. 34 972.  

Eigenartige Anordnungen an Adreßbüchern, neue Systeme, auf Karten 
Wege u. dgl. kenntlich zu machen, können dagegen patentfähig sein. 
(Anders PA. v. B. 2. 96. Bl. 2 60.)  

Ebenso die Herstellung eines Fälschungen verhindernden Durchschreibe-
papiers; PA. v. 2. 10. 28, Mitt. 29 24.  

Die patentfähige Erfindung besteht also aus der gedanklichen Ver-
knüpfung zweier Kausalreihen:  

1. menschliches Handeln unter Benutzung von Naturkräften (technisches 
Handeln) - technischer Erfolg;  

2. technischer Erfolg - Befriedigung eines gesellschaftlichen 
(insbes. wirtschaftlichen) Bedürfnisses (gesellschaftlicher Erfolg).  

Die Verknüpfung geschieht dadurch, daß der gesellschaftliche Erfolg, 
der als das letzte Ziel des menschlichen Handelns erscheint, als 
Träger eines Wertes vorgestellt und als solcher erstrebt wird, daß 
also das Ziel des Handelns zu seinem Zweck wird. Der Zweck erscheint 
so, rückwärts gesehen, als die „Ursache" des Handelns. Das Ziel der 
zweiten Kausalreihe wird damit als „Ursache" des Anfangs der ersten 
Kausalreihe gesetzt.  

Nicht ohne Grund ist hier „Ursache" in Anführungszeichen gesetzt.  

Innerhalb der ersten Kausalreihe ist das menschliche Handeln die 
Ursache, der technische Erfolg die Wirkung im Sinne der 
naturwissenschaftlichen Kausalität. Auch in der zweiten Kausalreihe 
kann man noch in der Denkform der Kausalität den gesellschaftlichen 
Erfolg als Wirkung des technischen Erfolges bezeichnen.  

Dagegen gehört die gedankliche Verknüpfung der beiden Reihen durch 
einen Zweck einem anderen Geistesgebiet, dem Reich der Werte, an, in 
dem der Zweek nur als „Ursache`im übertragenen Sinne, nicht als 
Ursache im Sinne der Naturwissenschaft erscheint.  

'Der technische Erfolg der ersten Kausalreihe erscheint, rückwärts be-
trachtet, als technische „Aufgabe" (Problem); der gesellschaftliche 
Erfolg zweiten Kausalreihe als „Zweck". Ganz allgemein wird auch der 
technische Erfolg „technischer Zweck" genannt. Sachlich ist gegen 
diese Benennung nichts einzuwenden. Da indessen für das Patentrecht 
eine Unterscheidung der beiden Kausalreihen und ihrer Endziele nötig 
ist, so ist auch eine Unterscheidung durch die Terminologie 
erforderlich. Vgl. Anm. 8.  

Das Ziel der zweiten Kausalreihe, die Bedürfnisbefriedigung, ist oben 
als Träger eines Wertes bezeichnet worden. Dieser gesellschaftliche 
Wert ist also in jeder Erfindung vorhanden.Daneben bedarf es aber 
noch des eigentlich erfinderischen Wertes, der ein notwendiges 
Element jeder Erfindung ist. Dieser erfinderische Wert kann mit dem 
ersteren zusammenfallen; die Erfindungshöhe kann also durch den Zweck 
der Erfindung begründet werden. Vgl. Anm. 27, 40. Aber notwendig ist 
es nicht, und nicht einmal die Regel. Auch die erste Kausalreihe kann 
Träger eines Wertes sein, der in der Bereicherung der Technik liegt; 
und sogar regelmäßig liegt in ihr der der Wert, der die 
Erfindungshöhe begründet, der  technische Wert der Erfindung. Vgl 
Anm. 26-34.  

Die Zerlegung in die beiden Kausalreihen hat aber nicht etwa 
genetische Bedeutung. Es kann keine Rede davon sein, daß jede 
Erfindung so gemacht würde, daß zunächst die Aufgabe vorläge, ein 
Mittel für einen bestimmten Zweck zu finden, und dann, da das Mittel 
sich als technisches Problem herausstellt, die Aufgabe, dies Problem 
zu lösen. Vielmehr handelt es sich hier um die Analyse des Begriffs 
der fertigen Erfindung. Damit erledigen sich die Bedenken von Wirth 
in GR. 4 114; vgl. Schanze GR. 6 127.  

Abweichend von der hier gemachten Unterscheidung zwischen technischem 
und rein geistigem Handeln will Reik, Begriff der patentfähigen 
Problemlösung, Mitt. 23 57 ff. ; zwischen den Lösungen technischer 
und wirtschaftlicher Aufgaben unterscheiden; bei den ersteren müsse 
die wirtschaftliche Brauchbarkeit als etwas Äußerliches hinzukommen, 
um sie patentfällig zu machen, bei den letzteren müßten die Mittel 
technische sein und außerdem gewerbliche Verwertbarkeit im Sinne 
einer handwerksmäßigen Tätigkeit zum Unterschied vom Persönlich-
Geistigen vorliegen.  

Diese Unterscheidung entbehrt der scharfen Grenzen. Technische Auf-
gaben mit wirtschaftlichem Zweck und wirtschaftliche Aufgaben sind 
nicht eindeutig geschieden. So erklärt Reik z. B. das Verfahren zur 
Entfernung magnetischer Fremdkörper aus dem Auge als Lösung nicht 
einer technischen, sondern einer wirtschaftlichen Aufgabe, das er für 
nicht patentfähig hält. Ebenso sind nach ihm alle 
landwirtschaftlichen Verfahren nicht Lösungen technischer, sondern 
wirtschaftlicher Aufgaben, deren Patentfähigkeit also von der 
technischen Natur des Mittels abhänge. Bezüglich des Patents 152260 
(Verwendung von Cyanamidverbindungen als Düngemittel) erklärt er, das 
Düngen mit Kalkstickstoff sei kein technisches Handeln.  

Die Ergebnisse seiner Theorie, die dem Sprachgebrauch des deutschen 
Gesetzes widerspricht, sind nicht geeignet, sie als brauchbare 
Grundlage der Rechtsanwendung erscheinen zu lassen.  

An dieser Auffassung muß trotz der neuerlichen Darlegungen von Reik, 
GR. 33 151ff., festgehalten werden. Vgl. dazu Wirth, Mitt. 23 93ff.; 
Spiel-mann in der Sonder-Nr. der Mitt. 27 103ff. Das Gesetz erklärt 
nur „neue" Erfindungen für patentfähig. Einigkeit besteht darüber, 
daß die Neuheit im Sinne eines bloßen Andersseins nicht genügt, daß 
vielmehr außerdem ein erfinderischer Wert, sei es ein 
gesellschaftlicher oder technischer Wert, vorhanden sein muß, daß 
also in dem Urteil des Vorliegens einer Erfindung nicht nur ein 
kognitiver Denkakt, sondern auch ein Werturteil liegt.  

Dagegen besteht Streit darüber; ob das Gesetz diese beiden 
Erfordernisse der Neuheit und der Erfindungshöhe schon in den Begriff 
der „Erfindung" legt, ob es sie in dem Wort „neu" zusammenfaßt oder 
ob das Gesetz die Worte ,.neue Erfindung" als en dia dynoin braucht.  

Vgl. Robolkski, Theorie und Prax., S. 27; Schanze, Recht d. Erf., S: 
345ff., Du Bois-Reymond, Erfindg. u. Erfinder, S. 41ff.; Damme, 
Patentrecht S. 175ff und Festgabe f. Kohler S. 299ff.  

Dieser Streit kann als im Ergebnis ohne Bedeutung auf sich beruhen 
bleiben; in Wirklichkeit läßt sich die Prüfung einer technischen 
Maßnahme auf ihren erfinderischen Wert, ihre Erfindungshöhe nicht von 
der Prüfung auf ihre Neuheit trennen. Vgl. Damme-Lutter S. 179. Am 
nächsten liegt es wohl, das Wort „neu" in § 1 lediglich als Hinweis 
auf § 2 aufzufassen, d.h. als Hinweis darauf, was bei der Prüfung der 
„Erfindung" auf Neuheit (und also natürlich auch auf ihre 
Erfindungshöhe) als Vergleichsobjekt zu-grunde gelegt werden soll. 
Vgl. im übrigen für das Verhältnis von Neuheit und Eigenart noch § 2 
Anm. 1.  

In der Verknüpfung der technischen Problemlösung mit der Befriedigung 
eines Bedürfnisses liegt der Unterschied zwischen Erfindung und Ent-
deckung. Die Auffindung einer neuen Problemlösung ist, insofern sie 
lediglich die Bereicherung der technischen Kenntnisse bedeutet, 
Entdeckung; erst zu einem Zweck in Beziehung gesetzt, wird sie zur 
Erfindung. Daraus ergibt sich zunächst, daß alle Erfindungen, soweit 
man sie lediglich als Problemlösungen betrachtet, zugleich 
Entdeckungen sind: z. B. die Erfindung des Schießpulvers.  

Sodann aber ergibt sich der wichtige Satz, daß die bloße Auffindung 
der Lösung einer technischen Aufgabe, ohne daß sie als zur 
Befriedigung eines menschlichen Bedürfnisses geeignet vorgestellt 
würde, lediglich Ent deckung und nicht Erfindung im Sinne des 
Patentrechts, daß sie also nicht patentfähig ist.  

So auch im Ergebnis EG. v. 4. 3. 03, Bl. 9 252, JW. 03 187 Nr. 50.  

Häufig ist die Auffindung einer physikalischen oder chemischen Er-
scheinung, also eine Entdeckung, die Hauptsache; die Nutzanwendung 
bietet sich dann von selbst. Dieser Umstand schließt aber das 
Vorliegen einer Erfindung nicht aus, falls deren sonstige 
Erfordernisse vorliegen.  

So RG v. 20. 3. 89, Pbl. 89 209, Gar. 7 55, Bolze 7 155, 156, JW. 89 
173 Nr. 24 (betr. Kongorot); RG. v. 11. 12. 97; Bl. 4 22, Gar. 12 2, 
JW. 98 79 Nr. 46.  

Verneint war das Vorhandensein dieser sonstigen Erfordernisse in dem 
Fall des PA. v. 11. 3. 09, Zsch. f. J. 4 284.  

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