[Date Prev][Date Next][Thread Prev][Thread Next][Date Index][Thread Index]
Re: Programmiererethik, geistiges Eigentum und Swpat
- To: Axel H Horns <horns@ipjur.com>
- Subject: Re: Programmiererethik, geistiges Eigentum und Swpat
- From: PILCH Hartmut <phm@a2e.de>
- Date: Mon, 22 Jul 2002 21:14:58 +0200 (CEST)
- cc: <debate@lists.fitug.de>, <swpat@ffii.org>
- Delivered-To: mailing list debate@lists.fitug.de
- In-Reply-To: <3D3C6DCB.8317.30975B@localhost>
- List-Help: <mailto:debate-help@lists.fitug.de>
- List-Id: <debate.lists.fitug.de>
- List-Post: <mailto:debate@lists.fitug.de>
- List-Subscribe: <mailto:debate-subscribe@lists.fitug.de>
- List-Unsubscribe: <mailto:debate-unsubscribe@lists.fitug.de>
- Mailing-List: contact debate-help@lists.fitug.de; run by ezmlm
On Mon, 22 Jul 2002, Axel H Horns wrote:
> On 22 Jul 2002, at 19:32, PILCH Hartmut wrote:
>
> > > Im Patentrecht gehts aber nicht um "Arbeit", sondern um "Witz".
> >
> > Mag sein, aber dafür fällt das Patentrecht auch, im Gegensatz zum
> > UrhR, nicht oder nur in sehr eingeschränktem Sinne unter die
> > Eigentumsgarantie laut Art 14 GG.
>
> Wieder so eine phm'sche Sondermeinung.
Na ja, BGH-Patentrichter Keukenschrijver meint dazu in PatG-Kommentar
Busse 1999, Einleitung:
Da Patent gewährt ein -- nicht vorpositives sondernvom Gesetzgeber
geschaffenes -- eigentumsähnliches Recht; allerdings begründet das
(insgesamt) noch dem Einspruch ausgesetzte Patent fürden patentinhaber
auch über die geltend gemachten Widerrufsgründe hinaus keine
unanfechtbare Rechtsposition iSd Eigentumsgarante des Art 14 GG. Das
"geistige Eigentum" (der Begriff wird von der
Immaterialgüterrechtstheorie bekämpft) an der Erfindung unterliegt der
Gestaltung durch den einfachen Gesetzgeber. Damit ist aber die Frage
nach der Pflicht des Staates, Erfindungen zu schützen, also der
Institutsgarantie des Patentrechts und nach der inhaltlichen
Ausgestaltung des Schutzes nicht beantwortet. ... Anders als beim
Urheberrecht lässt sich ein Ausschließungsrecht des Erfinders wohl nicht
zwingend aus der Eigentumsgarantie begründen. ... Das Vertrauen in
eine bestimmte Gesetzesauslegung durch die Gerichte wird durch Art 14 GG
regelmäßig nicht geschützt.
Keukenschrijver ist übrigens einer der theoretischen Wegbereiter der Swpat
in Deutschland. S. auch
http://swpat.ffii.org/papiere/keuken00/
> Ein einmal einem Rechteinhaber zugewachsenes Patentrecht (oder eine
> konkrete Anwartschaft darauf) steht natuerlich genauso unter dem
> Schutz der Eigentumsgarantie des GG wie ein einmal zugewachsenes
> Urheberrecht. Woher soll da ein Unterschied kommen?
S. oben.
> > Zur Rechtfertigung des Patentrechts muss eben die
> > "Anspornungstheorie", (d.h. wirtschaftspolitische Überlegungen) mit
> > herangezogen werden. Und plötzliche Geistesblitze brauchen keinen
> > Ansporn durch Alleinstellung.
>
> Vergleichbare Theorien gibt es auch fuer das Urheberrecht. Das alles
> hat mit der Eigentumsgarantie nichts zu tun.
Mag sein. Wenn aber die "Ausgestaltung des Schutzes" sich an
legitimierenden Theorien wie der Anspornungstheorie orientiert, lässt sich
schwer behaupten, dass es beim Patent um den Witz und nicht um den Schweiß
zu gehen habe.
Gerade AHH ist vor der Versuchung nicht gefeit, hier im Kreise der Laien
seine privaten Sondermeinungen als eine Art Grundwissen auszugeben und
andere damit einzuschüchtern. Dies war mal wieder ein Beispiel. Ein
anderes ist die Hornssche Auffassung vom "Programm als solches", die z.B.
auch nicht in Einklang mit der derzeitigen Rechtsmeinung des
(swpat-freundlichen) BGH steht, vom EPÜ ganz zu schweigen.
--
Hartmut Pilch, FFII e.V. und Eurolinux-Allianz +49-89-12789608
Innovation vs Patentinflation http://swpat.ffii.org/
120000 Stimmen 400 Firmen gegen Logikpatente http://www.noepatents.org/
--
To unsubscribe, e-mail: debate-unsubscribe@lists.fitug.de
For additional commands, e-mail: debate-help@lists.fitug.de