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heise online: Gericht untersagt den Versand unverlangter Newsletter-Aktivierungsmails



Diese Meldung aus dem heise online-Newsticker wurde Ihnen
von "Joerg-Olaf Schaefers <listen@fx3.de>" gesandt.
Wir weisen darauf hin, dass die Absenderangabe nicht verifiziert
ist. Sollten Sie Zweifel an der Authentizität des Absenders haben,
ignorieren Sie diese E-Mail bitte.
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Gericht untersagt den Versand unverlangter Newsletter-Aktivierungsmails



 Nach den Anbietern von Grußkarten[1] könnte es nun auch den Versendern von
Online-Newslettern an den Kragen gehen. Nach Auffassung des Landgerichts
Berlin stellt die unerwünschte Übersendung einer Newsletter-Anmeldung per
E-Mail eine unzulässige Werbung dar.	  

 Der Antragsteller des Beschlusses vom 19. September 2002[2] hatte eine
E-Mail erhalten, in der er aufgefordert wurde, einen Aktivierungslink
anzuklicken, um in einen Newsletter-Verteiler aufgenommen zu werden. Sofern
er dies nicht wolle, solle er die Mail einfach löschen. Hierin sah der
Antragsteller unerwünschte Werbung und beantragte den Erlass einer
einstweiligen Verfügung gegen den Betreiber des Informationsservices.

 Das Landgericht bestätigte in seiner Entscheidung nochmals die
mittlerweile herrschende Auffassung, dass es sich bei dem unaufgeforderten
Zusenden einer E-Mail mit Werbeinhalten gegenüber Gewerbetreibenden um
einen unzulässigen Eingriff in den Gewerbebetrieb handelt. Privatpersonen
steht unter den Gesichtspunkten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen
den Versender der Mail ebenfalls ein Unterlassungsanspruch nach §§ 1004,
823 Abs. 1 BGB zu.

 Die Einwendung des Newsletter-Betreibers, der Antragsteller hätte die
Eintragung für die Mailingliste selbst vorgenommen, ließ das Gericht nicht
gelten. Nachweispflichtig für die Eintragung in eine Liste sei stets der
Betreiber des Angebotes. Diesen Beweis konnte der Anbieter jedoch nicht
führen. Der Beschluss ist unter Juristen umstritten. Die der Entscheidung
zugrundeliegende Art des Opt-In-Verfahrens bei der Anmeldung zum Bezug
eines Newsletters ist im Internet weit verbreitet und galt bisher als
rechtlich unbedenklich. (Joerg Heidrich) / (em[3]/c't)

URL dieses Artikels:
 http://www.heise.de/newsticker/data/em-02.11.02-000/

Links in diesem Artikel:
 [1] http://www.heise.de/newsticker/data/anw-08.08.02-005/
 [2] http://www.jurpc.de/rechtspr/20020333.htm
 [3] mailto:em@ct.heise.de

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