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Re: Versicherungsdaten



Lieber Thomas,

> > > > Aber aus dem Datenschutzrecht oder aus dem UWG
> > > > könnten Strafnormen anwendbar sein.
> > >
> > > Wenn man unerlaubt Daten verwendet, um auf Sicherheitslücken hinzuweisen.
> >
> > Ist das der Zweck des Gesetzes ?
> 
> Das Datenschutzrecht unterscheidet nicht zwischen "guten" und "schlechten"
> Zwecken. Soviel habe ich verstanden, Herr Donnerhacke. Aber die Datenschützer

Ich hab da aber nicht an Datenschutzrecht speziell gedacht sondern nur ans
Strafrecht. Und Schutzzweck einer solchen Norm waer doch sicher nicht,
eine Diskussion ueber Datenschutz zu verhindern.


Falls es eine gibt, die hier passen koennte.



H.


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