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Re: Versicherungsdaten





Heiko Recktenwald schrieb:

> > > Aber aus dem Datenschutzrecht oder aus dem UWG
> > > könnten Strafnormen anwendbar sein.
> >
> > Wenn man unerlaubt Daten verwendet, um auf Sicherheitslücken hinzuweisen.
>
> Ist das der Zweck des Gesetzes ?

Das Datenschutzrecht unterscheidet nicht zwischen "guten" und "schlechten"
Zwecken. Soviel habe ich verstanden, Herr Donnerhacke. Aber die Datenschützer
tun dies, und zwar mit gutem Gewissen. Für das Verständnis des Herrn
Donnerhacke noch eine hinreichend plakative Etikettierung: diese Debatte wird
unter dem Stichwort "Wer kontrolliert die Kontrolleure?" geführt. Einige
Datenschützer begleiten sie teilweise mit unverschämten Verbalattacken,
wo sie sie sich
leisten zu können glauben oder mit eisigem Schweigen, wo ihnen der
Meinungsgegner zu prominent erscheint.

>
>
> Welche Tatbestaende kaemen denn in Betracht ? Unter welchen Umstaenden ?
> Ins StGB hab ich ja mal geguckt, niente.
>
> H.


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