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Re: Versicherungsdaten



* Florian Weimer wrote:
> "Lehmann, Jochen" <jlehmann@goerg.de> writes:
>> In der neuen Fassung ist es gem. § 43 Abs. 2 Nr. 2 eine
>> Ordnungswidrigkeit, wenn jemand unbefugt personenbezogene Daten, die
>> nicht allgemein zugänglich sind, abruft.
>
> Bezieht sich das "die nicht allgemein zugänglich sind" auf den Ort des
> Abrufs oder auf die Daten (die ja noch auf anderem Wege zugänglich sein
> könnten)?

Vor einigen Jahren war breiter übergreifender Konsens, daß es sich auf den
Ort des Abrufs bezieht. In der letzten Zeit - besonders durch den Einfluß
von Initiativen des DMCA Schlages und der RIAA - wird darunter die Intention
des Auflegenden verstanden. Das ist selbstredend witzlos.

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