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Versicherungsdaten




Liebe Listige!

Auch als jemand, der zumeist nur zuhört, meine ich, dass die Diskussion vielleicht etwas weniger persönlich geführt werden sollte, wie es auch sonst in der Liste üblich ist.

Jedenfalls hat Herr Reidel nicht ganz Unrecht, auch wenn er die nicht mehr geltende Fassung des BDSG zitiert. In der neuen Fassung ist es gem. § 43 Abs. 2 Nr. 2 eine Ordnungswidrigkeit, wenn jemand unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft. Auch wenn die Daten nicht oder nur mangelhaft geschützt sind, werden sie doch nicht allgemein zugänglich.

MfG,

J. Lehmann

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