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Re: Versicherungsdaten



Hallo Liste,

Wednesday, November 20, 2002, 2:40:14 PM, Jochen Lehmann wrote:


> ... In der neuen Fassung
> ist es gem. § 43 Abs. 2 Nr. 2 eine Ordnungswidrigkeit, wenn jemand
> unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich
> sind, abruft. Auch wenn die Daten nicht oder nur mangelhaft
> geschützt sind, werden sie doch nicht allgemein zugänglich.

Mag mir jemand diese juristische Feinheit evtl. mal in
fuer Nichtjuristen verstaendlicher Sprache erklaeren?

Ich haette einen mit dem Internet verbundenen Webser-
ver nun durchaus als Ort bezeichnet, an dem Daten all-
gemein zugaenglich sind. Bisher jedenfalls. Ernsthaft,
diese Frage bewegte mich schon einmal, Antwort waere
nett.

MfG
 Olaf, ./fx3

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finally, and for no apparent reason, this message con-
tains no hidden cows.


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