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Re: Versicherungsdaten



Am 20 Nov 2002 um 14:50 hat Joerg-Olaf Schaefers geschrieben:

> Wednesday, November 20, 2002, 2:40:14 PM, Jochen Lehmann wrote:
> 
> 
> > ... In der neuen Fassung
> > ist es gem. § 43 Abs. 2 Nr. 2 eine Ordnungswidrigkeit, wenn jemand
> > unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich
> > sind, abruft. Auch wenn die Daten nicht oder nur mangelhaft
> > geschützt sind, werden sie doch nicht allgemein zugänglich.
> 
> Mag mir jemand diese juristische Feinheit evtl. mal in
> fuer Nichtjuristen verstaendlicher Sprache erklaeren?

Die Ausfuehrungen von Jochen Lehmann erscheinen mir auch nicht zutreffend.

Daten, die jedermann nutzen kann, sind allgemein zugaenglich (siehe § 10 Abs. 5 
BDSG).

Im Zusammenhang mit der unzulaessigen Veroeffentlichung von Stasi-Akten ist IMHO 
die Auffassung vertreten worden, dass der Umstand, dass solche Daten fuer eine 
gewisse Zeit rechtswidrigerweise offen ins Netz gestellt wurden, nicht dazu fuehrt, dass 
diese Daten dann generell als allgemein zugaenglich zu betrachten sind.

Das bedeutet aber noch lange nicht, dass jeder eine Ordnungswidrigkeit begeht, der 
offen im Netz stehende Daten abruft, nur weil der Anbieter diese Daten versehentlich 
ins Netz stellt.

Man muss insoweit beruecksichtigten, dass gerade die speichernde Stelle (HUK) die 
Daten offen ins Netz gestellt und damit fuer eine gewisse Zeit auch allgemein 
zugaenglich gemacht hat. Das ist im uebrigen eine Owi gem. § 43 Abs. 2 Nr. 2 BDSG.

Gruesse

Thomas


Thomas Stadler
ts@cplus.de
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Rechtsanwaelte Alavi Froesner Stadler 
Jahnstr. 11, 85356 Freising
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