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Re: Versicherungsdaten



* Lehmann, Jochen wrote:
> Auch als jemand, der zumeist nur zuhört, meine ich, dass die Diskussion
> vielleicht etwas weniger persönlich geführt werden sollte, wie es auch
> sonst in der Liste üblich ist.

Gern.

> Jedenfalls hat Herr Reidel nicht ganz Unrecht, auch wenn er die nicht
> mehr geltende Fassung des BDSG zitiert. In der neuen Fassung ist es gem.
> § 43 Abs. 2 Nr. 2 eine Ordnungswidrigkeit, wenn jemand unbefugt
> personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft. Auch
> wenn die Daten nicht oder nur mangelhaft geschützt sind, werden sie doch
> nicht allgemein zugänglich.

Mir ist durchaus bewußt, daß sich in der herrschenden Meinung der Begriff
der "allgemeinen Zugänglichkeit" von der gesetzlich urspünglich erwünschten
physikalischen Art der Zugänglichkeit zu der Intention des Bereitstellers
hin wandelt. Leider verfügt niemand, der diese These vertritt, über eine
Methode, die Welt ausreichend mit Telepathiesensoren auszurüsten, so daß man
einer ungeschützt publizierten Information ansehen kann, ob sie da liegen
soll oder nicht.

Im vorliegenden Fall hat die HUK24 mit ihrer Reaktion (zusammenpacken) das
Publikationsbedürfnis noch unterstrichen, da sie die ineffiziente
Transportform in eine deutlich effizientere umgewandelt hat. Was daran für
mich jetzt unrechtens sein soll, erschließt sich mir wirklich mehr.

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