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AW: Versicherungsdaten



Bei einem solchen "Zufallsfund" wäre zusätzlich zur Problematik des allgemeinen Zugangs die Frage der "Erhebung" zu diskutieren. Im Ergebnis stimme ich mit Herrn Stadler und Herrn Donnerhacke überein
Grüße
teu
 
-----Ursprüngliche Nachricht----- 
Von: Lehmann, Jochen [mailto:jlehmann@goerg.de] 
Gesendet: Mi 20.11.2002 17:11 
An: debate@lists.fitug.de 
Cc: 
Betreff: WG: Versicherungsdaten





	M. E. verfängt der Hinweis auf § 10 Nr. 5 BDSG nicht. Hier handelt es sich um den Spezialfall sog. offener Datenbanken, d. h. solcher, die gerade zum Abruf durch jedermann eingerichtet wurden. Als Beispiel gelten Literaturdatenbanken, Branchendatenbanken u. ä. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass hier Persönlichkeitsrechtsverletzungen ausgeschlossen sind, weil jeder die Daten abrufen kann und darf. Einer Datenbank mit Daten von Versicherungsnehmern, die allenfalls versehentlich dem Zugriff preigegeben war, kann man ansehen, dass diese Daten nicht einem Branchenverzeichnis entsprechend offen sein sollen. Dies hat Herr Donnerhacke zumindest ebenso gesehen, sonst hätte er nicht selbst seinen Fund als brisant eingestuft. Für eine Ordnungswidrigkeit reicht Fahrlässigkeit aus.
	
	MfG,
	
	J. Lehmann
	
	
	-----Ursprüngliche Nachricht-----
	Von: Thomas Stadler [mailto:ts@cplus.de]
	
	
	Die Ausfuehrungen von Jochen Lehmann erscheinen mir auch nicht zutreffend.
	
	Daten, die jedermann nutzen kann, sind allgemein zugaenglich (siehe § 10 Abs. 5
	BDSG).
	
	Im Zusammenhang mit der unzulaessigen Veroeffentlichung von Stasi-Akten ist IMHO
	die Auffassung vertreten worden, dass der Umstand, dass solche Daten fuer eine
	gewisse Zeit rechtswidrigerweise offen ins Netz gestellt wurden, nicht dazu fuehrt, dass
	diese Daten dann generell als allgemein zugaenglich zu betrachten sind.
	
	Das bedeutet aber noch lange nicht, dass jeder eine Ordnungswidrigkeit begeht, der
	offen im Netz stehende Daten abruft, nur weil der Anbieter diese Daten versehentlich
	ins Netz stellt.
	
	Man muss insoweit beruecksichtigten, dass gerade die speichernde Stelle (HUK) die
	Daten offen ins Netz gestellt und damit fuer eine gewisse Zeit auch allgemein
	zugaenglich gemacht hat. Das ist im uebrigen eine Owi gem. § 43 Abs. 2 Nr. 2 BDSG.
	
	Gruesse
	
	Thomas
	
	
	Thomas Stadler
	ts@cplus.de
	http://www.internet-law.de
	_____________
	Rechtsanwaelte Alavi Froesner Stadler
	Jahnstr. 11, 85356 Freising
	http://www.afs-rechtsanwaelte.de
	
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