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Re: WG: Versicherungsdaten



Am 20 Nov 2002 um 17:11 hat Lehmann, Jochen geschrieben:

> M. E. verfängt der Hinweis auf § 10 Nr. 5 BDSG nicht. Hier handelt es
> sich um den Spezialfall sog. offener Datenbanken, d. h. solcher, die
> gerade zum Abruf durch jedermann eingerichtet wurden. Als Beispiel
> gelten Literaturdatenbanken, Branchendatenbanken u. ä. Der Gesetzgeber
> ging davon aus, dass hier Persönlichkeitsrechtsverletzungen
> ausgeschlossen sind, weil jeder die Daten abrufen kann und darf. Einer
> Datenbank mit Daten von Versicherungsnehmern, die allenfalls
> versehentlich dem Zugriff preigegeben war, kann man ansehen, dass
> diese Daten nicht einem Branchenverzeichnis entsprechend offen sein
> sollen. Dies hat Herr Donnerhacke zumindest ebenso gesehen, sonst
> hätte er nicht selbst seinen Fund als brisant eingestuft. Für eine
> Ordnungswidrigkeit reicht Fahrlässigkeit aus.

Abgesehen davon, dass ich Ihre Auffassung weder nach Wortlaut noch Normzweck 
teile, liegt diesem Ansatz IMHO ein Denkfehler zugrunde.

In dem Zeitpunkt in dem die Daten entdeckt wurden - der in einem anderen Posting 
verwendete Begriff des Zufallsfunds beschreibt das sehr gut - war der Abruf und damit 
nach Ihrem Verstaendnis die Owi bereits beendet. Nachtraegliches Verschulden?

MfG

Thomas Stadler
ts@cplus.de
http://www.internet-law.de
_____________
Rechtsanwaelte Alavi Froesner Stadler 
Jahnstr. 11, 85356 Freising
http://www.afs-rechtsanwaelte.de

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