[Date Prev][Date Next][Thread Prev][Thread Next][Date Index][Thread Index]

Das BVerfG baut vor



Das BVerfG hat klargestellt, dass auch die privatrechtliche
Beeinträchtigung von Fernmeldegeheimnis -und damit von Grundrechten
generell- der öffentlichen Hand zuzurechnen sind, wenn diese
Beeinträchtigung staatlich verordnet ist. 

D.h. auch die Sperrverfügung Büssows ist eine öffentliche Anordnung an
privatrechtliche Provider. Der Endnutzer dieser Dienstleistung kann sich
also mittels Verfassungsbeschwerde gegen die Massnahmen wehren. Das
sollte in DAVID besprochen werden, denn es gäbe insoweit keinen eigenen
verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg und keine Fristen:

<quote absatz="50">
Die staatlichen Maßnahmen richteten sich zwar unmittelbar an die
Telekommunikationsunternehmen und nicht an die Beschwerdeführer. Die
Grundrechtsbeeinträchtigung erfolgte insofern nur vermittelt über die
privatrechtlich organisierten Telekommunikationsunternehmen. Diese
wurden durch die Anordnungen verpflichtet, Daten zu übermitteln, die
sich auf das Kommunikationsverhalten der Beschwerdeführer bezogen. Der
Eingriff ist jedoch hoheitlich angeordnet worden und war von den
Betreibern der Telekommunikationsanlagen auszuführen, ohne dass ihnen
ein Handlungsspielraum zur Verfügung stand. Die Übermittlung der Daten
ist daher rechtlich auch der öffentlichen Gewalt zuzurechnen.
</quote>

On Wed, Mar 12, 2003 at 01:22:13PM +0100, Axel H Horns wrote:
> http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,druck-239788,00.html
> 
> Grundsatzurteil Richter erlauben Überwachung von Journalisten-Handys  
> 
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20030312_1bvr033096.html

ist die Fundstelle des Urteils. 


--
To unsubscribe, e-mail: debate-unsubscribe@lists.fitug.de
For additional commands, e-mail: debate-help@lists.fitug.de