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Re: Neues Jugendschutzgesetz: Bald keine Linux-Spiele mehr?



Ein Nachtrag. Spaet, aber sinnig wg. Archiv und Nachwelt.

> Friday, March 28, 2003, 5:31:50 PM, Andreas Jellinghaus wrote:

[..]

>> Hier fällt mir doch auf das diverse Versender durchaus FSK18 Sachen
>> verkaufen, aber eben mit PostIdent und persönlicher zustellung oder
>> dergleichen. Wurde das Gesetz geändert, oder hat Golem eine seltsame
>> Sicht der Dinge?

[..]

[Neues JuSchG, speziell § 1]

> Fuer mich ermoeglicht dies durchaus einen Versandhandel nach Alters-
> ueberpruefung. Wie diese sauber gewaehrleistet werden kann, ist eine
> weitere Frage, ebenso ob Juristen diesen Passus auch als Freigabe
> interpretieren.

Ergaenzung dazu aus einem Infoblatt des Verband der Unterhaltungs-
software (VUD - die hier uebrigens fast gegenueber sitzen, was ich
bisher auch nicht wusste ,). Demnach waere Versand mit Post-Ident
nach Auffassung der Obersten Landesjugendbehörden notwendig _und_
ausreichend:

--snip-- http://www.vud.de/presse/0303%20Infoblatt%20JuSchG.pdf

[..]

32. Frage: Welchen besonderen Einschränkungen unterliegt der
Versandhandel?

Antwort: Neben dem Vertrieb von indizierten Produkten ist es dem
Versandhandel im Sinne des Gesetzes untersagt, nicht gekennzeichnete
und Produkte mit der Kennzeichnung „Keine Jugendfreigabe“ anzubieten
oder zu überlassen.

33. Frage: Wie ist Versandhandel im Sinne des Gesetzes zu definieren?

Antwort: Zur Vermeidung von Missverständnissen muss hier zunächst auf
die Vorschrift des §1 Absatz 4 JuSchG verwiesen werden: „Versandhandel
im Sinne dieses Gesetzes ist jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege
der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder
elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant
und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige
Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und
Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.“

34. Frage: Welchen wesentlichen Inhalt hat diese Vorschrift?

Antwort:

   1. Es muss sich um ein entgeltliches Geschäft handeln.
   2. Es gibt keinen persönlichen Kontakt zwischen Verkäufer und
      Käufer.
   3. Es erfolgt eine Übersendung auf dem Postwege (der elektronische
      Versand der zu liefernden Ware ist dem gleichgestellt) und
   4. Es ist nicht durch technische oder sonstige Maßnahmen
      sichergestellt, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche
      erfolgt.

Um einen Versandhandel im Sinne des Gesetzes handelt es sich nur dann,
wenn alle diese Voraussetzungen gegeben sind.

35. Frage: Durch welche Maßnahmen kann der Versandhandel
sicherstellen, dass ein Versand an Kinder und Jugendliche nicht
erfolgt?

Antwort: Nach der Auffassung der Obersten Landesjugendbehörden ist
hierfür das sog. „Post–Ident-Verfahren“ notwendig, aber auch
ausreichend.

--snip-- ------------------------------------------------------------

Im gleichen Papier findet sich auch eine recht interessante Stelle
bzgl. Spielen, die Betriebssystemen (und eigentlich moechte ich das
auch auf Linux-Distributionen erweitern [1]) beiligen:

--snip--

6.Frage: Sind nach dieser Abgrenzung Produkte wie Windows, die neben
einem Betriebssystem auch Spiele enthalten, kennzeichnungspflichtig?

Antwort: Windows als Betriebssystem ist nicht Gegenstand der Gesetzgebung
gewesen. Auch ist die Medienwirkung der in dieses oder ähnliche
Produkte eingebundenen Spiele mit der eines umfangreichen Computer-
und Konsolenspieles nicht zu vergleichen. Daher besteht unter
Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Obersten Landesjugendbehörden
hinsichtlich dieser Programme keine Pflicht zur Kennzeichnung.

--snip-- ------------------------------------------------------------

MfG
 Olaf
 
[1] Siehe dazu allerdings auch:
    <http://lists.debian.org/debian-events-eu/2003/debian-events-eu-200304/msg00045.html>

 


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