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Re: Datenschutz: Anzeige gegen T-Online



Am 6 May 2003 um 14:11 hat Thomas Riedel geschrieben:

> 
> Das ist grobes Fehlverständnis davon, was Datenschutz in der Praxis, in den
> Gesetzen und in der Dogmatik ist. S.o. und noch einmal: das
> Verbotsprinzip IST
> das Prinzip der Vollanonymität IST der Grundsatz der Zweckbindung. 

Eben nicht. Der Grundsatz der Zweckbindung ist die Durchbrechung des Prinzips 
der Vollanonymitaet.

Vollanonymitaet laege aber nur dann vor, wenn es ein absolutes Verbot 
jeglicher Datenerhebung gaebe. Das ist aber gerade nicht der Fall. Der 
Gesetzegeber hat ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt geschaffen und damit 
klargestellt, dass die Erhebung und Verarbeitung von Daten in einer Vielzahl 
von Faellen moeglich ist.


Da
> gibt es
> keine Abstufungen oder Relativierungen. 

Wenn man nur schwarz oder weiss kennt, gibt es die natuerlich nicht. Wir 
muessten hier aber ueber die verschiedenen Schattierungen von grau 
diskutieren.


Gruesse

Thomas



Thomas Stadler
ts@cplus.de
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Rechtsanwaelte Alavi Froesner Stadler 
Jahnstr. 11, 85356 Freising
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