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Re: Datenschutz: Anzeige gegen T-Online



>
> >
> > Sorry, aber wenn "Vollanonymität" besteht, dann braucht man keinen
> > Datenschutz, weil dann keine personenbezogene Daten anfallen.

Solcherart unlogische Volksrhetorik hilft der Sache des Datenschutzes
nicht. Das
Problem ist ja, daß das verfehlte Datenschutzkonzept unter den Bedingungen
dezentraler Datenverarbeitung immer mehr zu einem bloßen Datensicherheitskonzept
wird.


> Im Grunde
> > genommen wurde durch diese Annahme die Diskussion, die ich mit meiner
> > Anregung starten wollte, kurzgeschlossen.
>
> Genau. Der Ausgangspunkt ist von Thomas Riedel voellig falsch skizziert
> worden. Die Datenschuetzer im Sinne einer homogenen Gruppe gibt es nicht. Mir
> ist auch kein Datenschuetzer bekannt, der das Prinzip der Vollanonymitaet
> propagieren wuerde.

Aber das Prinzip des Verbots jeglicher Verwendung personenbezogener
Daten mit
Erlaubnisvorbehalt, das sollte bekannt sein. Dh um ein oft bemühtes bonmot
vollends überzustrapazieren: der Blick ins Gesetz fördert die Rechtskenntnis.
Was die Datenschützer wollen, das mag durchaus individuell verschieden und
pragmatisch sein. Und insofern gibt es unterschiedliche Typen von
Datenschützern. Was sie tatsächlich tun und bewirken, stimmt überein mit der
Dogmatik, und die kann man sehr, sehr klar bei Simitis überall
nachlesen. Der
erlegt sich keine verhüllende Rhetorik auf. Ich würde Simitis einfach einmal
lesen. Insofern gibt es nur einen Typus von Datenschützern.

>
>
> Es besteht eine Notwendigkeit zur Datenerhebung in relativ grossem Umfang.
> Das ist Grundkonsens auch bei den Datenschuetzern.

Wo das Verständnis dafür fehlt, was man eigentlich tut, hilft die gute Absicht
nicht. Sie schadet eher.

>
>
> Wenn man Vollanonymitaet einerseits und beliebige Datenerhebung andererseits
> als die beiden Extrempunkte markiert, dann geht es in der gesamten Diskussion
> von vornherein nur darum, auszuloten, wo dazwischen genau der vernuenftige
> Kompromiss zu suchen ist.

Das ist doch ein Vorschlag.

>
>
> Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber zwei wesentliche Grundprinzipien
> geschaffen, naemlich die Datensparsamkeit und die Zweckbindung der
> Datenerhebung.

Das ist grobes Fehlverständnis davon, was Datenschutz in der Praxis, in den
Gesetzen und in der Dogmatik ist. S.o. und noch einmal: das
Verbotsprinzip IST
das Prinzip der Vollanonymität IST der Grundsatz der Zweckbindung. Da
gibt es
keine Abstufungen oder Relativierungen. Ich kann nichts in ein neues Verhältnis
zueinander stellen, was ich gar nicht als etwas zu Unterscheidendes anerkenne.
Was als verschiedene Prinzipien daherkommt, ist nichts anderes als ein einziges:
die Forderung nach Vollanonymität dem Ziel nach. Denn sonst könnte man fragen,
an welchem Zweck bemessen etwas "sparsam" ist; der Zweck aber ist als nichts
anderes gedacht denn als Ausnahme von der durch ihn bestätigten Regel des
Verarbeitungsverbots. Niemand würde nach einem gesetzlich sanktionierten Zweck
fragen, gäbe es kein allgemeines Verarbeitungsverbot. Denn dann bestünde
Zweckfreiheit. Das einheitliche Prinzip lautet: Datenverarbeitung ist nur
erlaubt, wenn ein gesetzlich sanktionierter Zweckbestimmungstatbestand
einschlägig ist. "Datensparsamkeit" ist ohne gesetzliche Bewertung eines
gegebenen Zwecks überhaupt inhaltsleer, denn sie steht für ein wirtschaftliches
Prinzip (Zweck-Mittel-Relation).

Beste Grüße,

Thomas Riedel



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